Haftung in der Wohnungseigentümergemeinschaft (Urteil BGH vom 20.01.2010 - VIII ZR 329/08)
Zum Umfang der persönlichen Haftung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Amtlicher Leitsatz:
Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGHZ 163, 154).
BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08 - LG Berlin
AG Berlin-Spandau
