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Rechtsgebiete/AGB-Recht/Haftungsausschluss

Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkung

Allgemeines

Zentraler Bestandteil vieler AGBs sind Ausschlüsse bei der Haftung auf Schadenersatz und bei der Gewährleistung.

 

Bei der zentralen Bedeutung dieser Themen für die Abwicklung von Verträgen ist das auch nicht weiter verwunderlich. Natürlich möchten Klauselverwender ihre schwer zu kalkulierende Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung nach Möglichkeit einschränken, allerdings sind die rechtlich zulässigen Möglichkeiten hierfür relativ beschränkt. Die Rechtssprechung zu zulässigen oder unzulässigen Einschränkungen ist relativ umfangreich. Der BGH vertritt hierzu jedoch eine relativ klare Linie.

 

Überraschenderweise scheint das gleichwohl viele Verwender oder Ersteller von AGBs nicht sonderlich zu beeindrucken. Immer wieder trifft man in der Praxis auf Klauseln zur Einschränkung von Schadenersatz oder Gewährleistung, die offenkundig unwirksam sind. Mag das vielleicht den einen oder anderen Kunden beeindrucken, zeigen sich Mitbewerber da in aller Regel sehr viel weniger tolerant und mahnen solche unwirksamen Klauseln kostenpflichtig ab.

Ausschluss Miet- oder Pacht-Minderung

Der endgültige Ausschluss der Minderung, der dem Geschäftsraummieter bei Vorliegen eines den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkenden Mangels auch den Rückzahlungsanspruch verwehrt, benachteiligt den Mieter unangemessen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Minderung ist Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips und hat daher die Aufgabe, die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherzustellen. Ein vollständiger Ausschluss der Minderung durch formularvertragliche Regelung verletzt deshalb das zu den wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts gehörende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Das gilt auch, soweit der Minderungsausschluss allein Mängel betrifft, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Denn die Minderung setzt kein Verschulden auf Seiten des Vermieters voraus.

Beschränkung auf Kardinalspflichten

Der BGH hat eine Klausel in einem Vertragshändlervertrag, die die vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners und Pflichten des Verwenders lediglich schlagwortartig mit dem Begriff "Kardinalpflichten" zusammengefasst hat, wegen Verstoßes gegen das Verständlichkeitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erachtet.

Vereinbarung einer Haftungsgrenze

Die Vereinbarung einer summenmässigen Haftungsbegrenzung ist zulässig. Der BGH hat entschieden, dass sich die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haftungsbegrenzung in einem Formularvertrag danach richtet, ob die Höchstsumme ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken. Die Haftungsbegrenzung kann aber grundsätzlich auch so erfolgen, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird.

Verkürzung der Gewährleistung

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags)

"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."

ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Urteil BGH vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12 und vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12).