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Rechtsgebiete/Anzeigenbetrug/Lastschriftverfahren

Anzeigenbetrug

Lastschriftverfahren (vor der Einführung des SEPA-Zahlungsverkehrs)

Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftrag

Unter Lastschriften versteht man im Allgemeinen die Einlösung oder die Abbuchung von Geldbeträgen durch Vertragspartner von dem Konto eines Kunden. Nicht sehr verbreitet ist die Kenntnis über die verschiedenen Formen von Lastschriften. Verkehrsüblich und weit verbreitet ist das Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung. Weniger bekannt ist die Variante des Lastschriftverfahrens per Abbuchung oder korrekt Abbuchungsauftrag.

Wesentliche Unterschiede der Lastschriftverfahren

Bei dem Lastschrift-Einzugsverfahren erlaubt der Kunde seinem Vertragspartner, einen bestimmen Betrag von dem Konto des Kunden einzuziehen. Dazu muß, im Regelfall schriftlich, vom Kunden gegenüber dem Vertragspartner eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

Dagegen wird beim Lastschrift-Abbuchungsauftragsverfahren vom Kunden, in der Regel ebenfalls schriftlich, gegenüber seiner eigenen Bank(!) ein Abbuchungsauftrag zu Gunsten des Vertragspartners erteilt. Der Kunde weist also ähnlich wie bei einem Überweisungsauftrag seine eigene Bank an, einen bestimmten Betrag von dem eigenen Konto an seinen Vertragspartner zu überweisen, wenn der Vertragspartner der Bank des Kunden den Abbuchungsauftrag abruft. Diese Vorgehensweise ist im Verkehr mit Verbrauchern, aber auch im geschäftlichen Verkehr bisher relativ unüblich.

Liegt eine erteilte Einzugsermächtigung oder ein erteilter Abbuchungsauftrag tatsächlich vor und verfügt das zu belastende Konto über ausreichend Deckung, so besteht der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Zahlungsarten darin, dass einem Abbuchungsauftrag nicht nachträglich widersprochen werden kann, während dies bei einer Einzugsermächtigung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich ist. Im Lastschrift-Einzugsverfahren kann der Kunde nämlich gegenüber seiner Bank einer Belastung seines Kontos grundsätzlich begründungsfrei widersprechen. Der Betrag ist ihm dann zurück zu erstatten.

Wesentliche und für den Kunden nachteilige Folge eines Abbuchungsauftrages ist damit also die Tatsache, daß eine einmal erfolgte Kontobelastung durch Lastschrift nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Ein Abbuchungsauftrag wirkt insofern wie eine eigene Überweisung durch den Kunden.

Einem einmal erteilten Abbuchungsauftrag kann der Kunde nur dann widersprechen, wenn er diesen noch vor der Kontobelastung gegenüber seiner eigenen Bank widerruft. Eventuell ist das sogar auch noch möglich, solange die eigene Bank den Abbuchungsbetrag noch nicht an die Bank des Vertragspartners weitergeleitet hat!

Zur Auslegung von Lastschriftvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nun ist es nicht immer so ganz einfach zu beurteilen, ob man einem Vertragspartner eine Einzugsermächtigung oder einen Abbuchungsauftrag erteilt hat.

Entsprechende Erklärungen sind oftmals bereits in Auftragsformularen enthalten oder werden auf gesonderten Formularen abgeben. Solche Erklärungen werden daher nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB beurteilt. Der Bundesgerichtshof - BGH hat sich bisher in drei mir bekannten grundlegenden Entscheidungen (Urteil vom 10.01.1996 - XII ZR 271/04, Urteil vom 23.01.2003 - III ZR 54/02 und Urteil vom 22.09.2008 - III ZR 330/07) mit AGB zu Lastschriftverfahren auseinandergesetzt.

Danach ist im Hinblick auf die Verkehrsüblichkeit bei der Auslegung einer Lastschriftvereinbarung zunächst regelmäßig von der Vereinbarung eines Einzugsermächtigungsverfahrens auszugehen. Die Annahme, es sei ein Abbuchungsverfahren vereinbart, ist zunächst (in jedem Fall gegenüber Verbrauchern) regelmäßig fernliegend.

Wichtig ist auch, daß die Begriffe "Abbuchen" und "Einlösen" im allgemeinen Sprachgebrauch und insbesondere jedoch auch in der bankrechtlichen Kommentarliteratur unterschiedslos den "Buchungsvorgang" bei der Bank beschreiben. Sie sind nach Auffassung des BGH nicht geeignet, die eine oder andere Variante des Lastschriftverfahrens zu unterscheiden.

Bei der Beurteilung, ob ein Abbuchungsauftragsverfahren vereinbart wurde, ist daher von maßgeblicher Bedeutung, ob in der vertraglichen Vereinbarung eine ausdrückliche Auftragserteilung durch den Kunden an die Bank des Kunden enthalten ist.

An dieser Voraussetzung kranken viele der mir in der Vergangenheit vorgelegten Klauseln zum Abbuchungsauftrag. Denn entweder beinhalten diese überhaupt keinen Auftrag an die eigene Bank oder sind so formuliert, daß der Abbuchungsauftrag einem anonymen Dritten gegenüber erklärt wird, der nur mit "Ihnen" bezeichnet wird.

Vermutlich wurde dieser Teil der Formulierung reflektionslos aus einem entsprechenden Bankformular abgeschrieben. Jedenfalls liegt kein ausdrücklicher Abbuchungsauftrag gegenüber der Bank vor und damit allenfalls eine Lastschrifteinzugsermächtigung. Diese kann aber widerrufen werden.

Wirksame Vereinbarung von Lastschriftverfahren durch AGB

Nicht uninteressant ist zudem die Frage, inwieweit Lastschriftverfahren überhaupt durch AGB vereinbart werden können.

Die Vereinbarung eines Lastschriftverfahrens mittels Einzugsermächtigung stellt in aller Regel zunächst keine unangemessene Benachteiligung eines Kunden dar. Dies gilt jedenfalls solange es sich darum handelt, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrende, relativ geringfügige Beträge einzuziehen.

Ausdrücklich in Frage gestellt hat der BGH dies jedoch bereits in der Entscheidung vom 10.01.1996 für solche Fälle, in denen größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Kontoinhaber nicht ohne weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden sollen oder die Beträge nicht von vorneherein genau feststehen, falls nicht dem Kunden ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, die Rechnung vor der Kontobelastung eingehend prüfen zu können (BGH, Urteil vom 23.01.2003 - III ZR 54/02).

Klauseln in AGB, die das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) vorsehen, benachteiligen nach Aufassung des BGH den Verbraucher dagegen regelmäßig unangemessen.

Dies gilt uneingeschränkt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Urteil BGH vom 14.10.2009 - VIII ZR 96/07). Denn in der Vereinbarung eines Abbuchungsauftrages liegt stets ein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Schuldners, der nur durch ein besonderes Interesse des Klauselverwenders gerechtfertigt sein könnte. Allein ein Rationalisierungseffekt für den Gläubiger oder das Interesse des Gläubiges an einer sicheren Realisierung seiner Forderung stellt insoweit kein berechtigtes Interesse dar (Urteil BGH vom 14.10.2009 - VIII ZR 96/07.

Wichtig ist hierbei insbesondere, dass ein von dem Gläubiger verwendetes und vorbereitetes Abbuchungsformular, welches entweder im Zusammenhang mit einem anderen vorformulierten Vertragstext oder auch isoliert davon unterzeichnet wird, stets als Allgemeine Geschäftsbedingung - AGB anzusehen ist und damit der Schutzwirkung des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unterfällt (BGH, Urteil vom 14.10.2009 - VIII ZR 97/07).

Praxishinweis – was kann man tun?

Das Lastschriftverfahren ist grundsätzlich ein Massengeschäft. Keine Bank prüft faktisch, ob einer Lastschrift wirklich ein entsprechender Auftrag zugrunde liegt. Die Banken vertrauen schlicht darauf, daß der Lastschriftberechtigte tatsächlich auch berechtigt ist.

Wenn Sie begründeten Anlaß haben, einer Lastschriftabbuchung widersprechen zu wollen, dann sollten Sie deshalb zuerst und schnellstmöglich Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen und zusammen prüfen, ob die betreffende Zahlung unabhängig vom erteilten Auftrag noch zurückgebucht werden kann. Danach sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein wirksamer Abbuchungsauftrag oder nur eine Einzugsermächtigung vorliegt. Bitten Sie Ihre Bank insoweit unbedingt, sich den behaupteten Abbuchungsauftrag von der einziehenden Bank zur Prüfung vorlegen zu lassen. Liegt gar kein wirksamer Abbuchungsauftrag vor oder ist dieser unwirksam, kann der Kontobelastung natürlich widersprochen werden.

Gleichzeitig sollten Sie gegenüber Ihrer Bank weiteren, künftigen Abbuchungen ausdrücklich schriftlich widersprechen und eine etwaige Einzugsermächtigung gegenüber dem Vertragspartner widerrufen.

Widerrufsfrist einer Lastschrift aufgrund Einzugsermächtigung

Kontobelastungen (Abbuchungen) aufgrund einer Einzugsermächtigungen kann in jedem Fall immer und auch ohne Angabe von irgendwelchen Gründen widersprochen werden. Hierzu existiert ebenfalls seit langem eine Entscheidung des BGH vom 09.04.2006 - XI ZR 220/05.

Früher, das heisst bis ca. Juli 2012, war ein solcher Widerruf auch ohne zeitliche Begrenzung möglich, bis der Kontoinhaber die Abbuchung (ggfs stillschweigend) genehmigt hatte. Die in den Lastschriftbedingungen der Banken vorgesehene 6-Wochen-Frist galt nur für die beteiligten Banken, nicht für den Kunden. Die Genehmigung einer Lastschrift durch Einzugsermächtigung trat damals in aller Regel erst mit der stillschweigenden Genehmigung des letzten Rechnungsabschlusses (monatlich / quartalsweise) und dem Ablauf der hierfür geltenden Einwendungsfrist ein und in keinem Fall mit dem Ablauf einer 6 Wochen-Frist ab Wertstellung der Lastschrift. Diese Rechtslage ist allerdings überholt.

Seit ca. Juli 2012 gilt derzeit, und wenn man als Kunde nicht der Einführung der neuen Banken-AGB zum Lastschriftverfahren widersprochen hat, für den Widerruf von Einzugsermächtigungen eine Widerspruchs-Frist von nur noch 8 Wochen ab Buchungsdatum. Ausserdem ist die Bank des Kunden berechtigt, für jeden Widerspruch gegenüber dem Kunden Gebühren abzurechnen.

(wdc, 09.10.2014)