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Rechtsgebiete/Anzeigenbetrug/Rechtsschutz

Anzeigenbetrug

Rechtsschutz

Ob in Fällen von Streitigkeiten aus betrügerisch erlangten Anzeigenverträgen Rechtsschutz im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung besteht, kann nicht allgemein beantwortet werden und bedarf in jedem Fall einer begründeten Anfrage an die Versicherung. Grundsätzlich ist nach meiner Auffassung folgendes zu beachten:

Zunächst einmal ist entscheidend, welche Art von Rechtsschutzversicherung besteht. Dabei ist nicht so sehr ausschlaggebend, ob das eine Privat-Rechtsschutz-Versicherung oder Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und/oder Selbständige ist, sondern ausschlaggebend sind die in der jeweiligen Versicherung eingeschlossenen Leistungsarten.

In Frage kommen vor allem die beiden Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz und Vertrags-Rechtsschutz nach Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen - ARB 1975, 1994 und 2000 (Die jeweils geltenden Vertragsbestimmungen sind im Einzelfall zu prüfen!).

Vom <b>Vertrags-Rechtsschutz</b> sind grundsätzlich alle Streitigkeiten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen umfaßt.

Darunter würden Streitigkeiten auf Rückzahlung von bereits gezahlten Rechnungen oder die Abwehr von Forderungen der Gegenseite fallen.

Im Rahmen gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit ist diese Leistungsart aber regelmäßig gerade nicht vereinbart, sondern nur für den Privat-Bereich. Damit besteht insofern normalerweise kein Versicherungsschutz.

Ist der Vertragsrechtsschutz für den gewerblichen Bereich versichert, dann im Regelfall nur bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Vom <b>Schadenersatz-Rechtsschutz</b> ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen umfaßt, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen. Dies gilt auch im Bereich gewerblicher und selbständiger Tätigkeit.

Darunter würde die Geltendmachung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung und auch von Schadenersatz nach Anfechtung eines Vertrages fallen.  

Dies umfaßt jedoch insoweit nur den Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schäden. Im Falle von Anwaltskosten für eine Anfechtung eines Anzeigenvertrages wären gerade diese Kosten der Schaden. Rechtsschutz wäre also nur für die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu erteilen, um die Rechtsanwaltskosten einzuklagen.

Ob im konkreten Einzelfall Schadenersatz-Rechtsschutz gewährt wird hängt schließlich auch davon ab, ob die ARB 1975 und 1994 oder 2000 vereinbart sind, weil nach den ARB 2000 Schadenersatzrechtsschutz weiteren Einschränkungen unterliegt.

Die Einreichung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt ist in jedem Fall von der Deckung einer Rechtsschutzversicherung nicht erfasst.

(wdc)