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Rechtsgebiete/Anzeigenbetrug/SEPA-Lastschriftverfahren

SEPA-Lastschriftverfahren

Im Zuge der Europäischen Harmonisierung wurde zum 01.08.2014 das bisherige nationale deutsche Zahlungsverfahren vollständig abgeschafft und auf die sogenannten SEPA-Zahlungsarten umgestellt. Verbraucher können aber noch bis 01.02.2016 Überweisungen mit Kontonummer und Bankleitzahl einreichen [1], [2].

Zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen innerhalb der gesamten EU sowie einigen Nicht-EU-Ländern stehen dann unter anderem die neue SEPA-Überweisung, die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift zur Verfügung.

SEPA-Lastschriften sollen offensichtlich länderübergreifend direkt zwischen den beteiligten beiden Banken des Zahlungspflichtigen und des Zahlungsempfängers abgewickelt werden. Es wird dabei wieder zwei unterschiedliche Lastschriftverfahren geben, zum einen die SEPA-Basislastschrift, primär im Privatkundenbereich, und zum anderen die SEPA-Firmenlastschrift, ausschließlich vorgesehen für den Firmenzahlungsverkehr.

Voraussetzung für die Anwendung des SEPA-Lastschriftverfahren ist in beiden Fällen das Vorliegen eines Lastschriftmandates. Das SEPA-Basislastschriftmandat entspricht dabei der bisherigen Lastschrift-Einzugsermächtigung und das SEPA-Firmenlastschriftmandat dem bisherigen Lastschrift-Abbuchungsauftrag.

Bereits bestehende Lastschrift-Einzugsermächtigungen können durch eine schriftliche Erklärung des Zahlungsempfängers in ein SEPA-Basislastschriftmandat umgewandelt werden. Ansonsten muss der Zahlungsempfänger sich ausdrücklich ein Basislastschrift-Mandat erteilen lassen. Diese Möglichkeit gilt offensichtlich jedoch nicht für eine Umwandlung von bestehenden Abbuchungsermächtigungen in SEPA-Firmenlastschriftmandate. Eine Weiternutzung bereits bestehender Abbuchungsaufträge ist nicht möglich. Es ist eine Neuerteilung eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandates erforderlich [3].

Zudem muss jeder Lastschriftberechtige über eine gültige Gläubigeridentifikationsnummer verfügen, die ebenso wie die Angabe einer Mandatsrefernz für jede SEPA-Lastschrift zwingend anzugeben ist.

Die SEPA-Basislastschrift muss der Bank des Kunden nicht vorgelegt werden, der Kunde kann der Kontobelastung innerhalb von 8 Wochen ab Buchungsdatum widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt 13 Monate ab Buchungsdatum, wenn dem Zahlungsempfänger kein wirksames SEPA-Basislastschriftmandat erteilt war. In rechtlicher Hinsicht hat der Kunde statt des bisherigen Widerspruchsrechtes nunmehr einen Anspruch auf Erstattung des Abbuchungsbetrages gegen seine eigene Bank.

Bei einer SEPA-Firmenlastschrift erteilt der Zahlungspflichtige der einlösenden Bank unmittelbar die Weisung zur Einlösung entsprechender Lastschriften. Hierzu ist ein Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen. Darin erklärt der Zahlungspflichtige zudem einen Verzicht auf seinen Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung. Das erteilte Mandat verbleibt dauerhaft beim Zahlungsempfänger. Nach Erteilung des Mandats, jedoch vor der ersten Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift, muss der Zahlungspflichtige die Erteilung des Mandats seinem Kreditinstitut (Zahlstelle) bestätigen. Es ist vorgesehen, dass der Zahlungspflichtige dies mittels einer Kopie des Mandates bestätigt [4]. SEPA-Firmenlastschriften müssen der Zahlstelle einen Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag vorliegen [5]. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist insoweit verpflichtet, die Mandatsdaten (Bestätigung) bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen [4]. Liegt diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Einlösung nicht vor, darf die Lastschrift nicht eingelöst werden und ist an den Einreicher zurückzugeben [6]. Der Zahlungspflichtige kann das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat durch Erklärung gegenüber seinem Kredit-/Zahlungsinstitut widerrufen. Der Widerruf muss aber auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erfolgen.

Zahlungsdienstleister müssen ihren Kunden im Übrigen künftig ermöglichen, die Einlösung von Lastschriften dem Betrag nach zu begrenzen, Konten für SEPA-Lastschriften vollständig zu blockieren, bestimmte Zahlungsempfänger auszuschließen (black-Listen) oder Zahlungen auf bestimmte Zahlungsempfänger einzuschränken (white-Listen).

Wie diese Lastschriftverfahren in der Praxis funktionieren werden, muss abgewartet werden. Zudem dürften auch von dem Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahlungspflichtigen formularmässig verwendete SEPA-Firmen-Lastschriftmandate wegen unangemessener Benachteiligung des Zahlungspflichtigen unwirksam sein [7].

Quellen:

[1] Deutsche Bundesbank – sepadeutschland.de

[2] Christian Bartsch und Stefan Krieg – zahlungverkehrsfragen.de

[3] Deutsche Bundesbank - www.bundesbank.de - FAQ zum SEPA-Zahlungsverkehr

[4] Deutsche Bundesbank - www.bundesbank.de - FAQ zum SEPA-Firmenlastschrift-Mandat

[5] Deutsche Bundesbank - www.sepadeutschland.de/sepa-fuer-unternehmen-und-handel

[6] Leitfaden der Sparkassen zum Firmen-Lastschrift-Mandat, Stand Februar 2012

[7] Urteil Bundesgerichtshof - BGH vom 14.10.2009 - VIII ZR 96/07

(wdc – 9.10.2014)