Anzeigenbetrug
Überblick
Gewerbliche Anzeigen, Adressen-Verzeichnisse oder Branchenbücher in Form von Zeitschriften, Broschüren, Internetverzeichnissen oder in sonstigen Formen sind zunächst grundsätzlich nicht zu beanstandende Formen der Werbung.
Diese Rubrik befasst sich ausschließlich mit solchen Anzeigenverträgen, die durch betrügerisches Handeln und arglistige Täuschung der Anzeigenverlage oder deren Vertreter zustande kommen.
In der Regel steht bei solchen Anzeigenverträgen auch die von dem Unternehmer geschuldete Leistung und damit der wirtschaftliche Nutzen der Werbung in einem deutlich unangemessenen Verhältnis zu dem Anzeigenpreis.
Solche Verträge kommen nur dadurch zustande, daß dem Auftragnehmer eine Auftragserterteilung gar nicht bewußt oder die tatsächliche inhaltliche Ausgestaltung des Anzeigenvertrages nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Erreichen läßt sich dies durch eine Vielzahl von Methoden. An oberster Stelle stehen dabei, allgemein ausgedrückt, irreführend gestaltete Auftrags-Formulare, die zum Beispiel als Rechnungen oder Korrekturabzüge getarnt sind und ggfs suggerieren von bekannten Marktführern zu stammen.
Es werden jedoch auch durch Vertreter oder Call-Agenten durch unwahre Angaben zum Vertragsinhalt ganz gezielt Fehlvorstellungen bei den Anzeigenkunden erzeugt und dadurch Aufträge generiert.
Sehr ergiebig ist dabei nach wie vor die Masche, potentiellen Opfern vorzuspiegeln, es bestünde bereits ein alter Werbevertrag, zu dessen Beendigung das Vertragsformular unterschrieben und an den Verlag zurück geschickt werden soll.
Wir vertreten seit Jahren bundesweit Geschädigte. Sprechen Sie uns bei Interesse einfach an.
(wdc)
