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Rechtsgebiete/Anzeigenbetrug/Was ist zu tun

Betrug mit Werbeanzeigen

Was ist zu tun?

 

Wenn von Ihnen aufgrund einer arglistigen Täuschung ein Anzeigenauftrag erteilt worden ist, dann sollten Sie zumindest das folgende tun:

1) Alle Unterlagen sichern und chronologisch ordnen.

 

2) Ein genaues Gedächtnisprotokoll der Gespräche und Abläufe niederschreiben oder niederschreiben lassen (Wer hat wann mit wem gesprochen, was war der Inhalt der Gespräche?)

 

3) Wenn die Vertragsunterzeichnung erst wenige Tage zurück liegt, sollten Sie unverzüglich (spätestens innerhalb 14 Tage ab Kenntnis von der Unterschrift) den Anzeigenvertrag wegen Irrtum und arglistiger Täuschung anfechten. Haben Sie erst mit Erhalt der Rechnung von dem Anzeigenauftrag Kenntnis erlangt, sollte auch ab diesem Zeitpunkt vorsorglich eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt werden.

 

4) Außerdem fehlende Vertrags- oder Angebotsunterlagen beim Verlag in leserlicher Form anfordern.

 

5) Überprüfen Sie, ob Sie dem Verlag ggfs eine Einzugsermächtigung oder einen Abbuchugnsauftrag im Lastschriftverfahren erteilt haben. Buchungen aufgrund Einzugsermächtigung können Sie gegenüber Ihrer Bank bis zum Ablauf der Einwendungsfrist gegen die jeweilige Kontobelastung widerrufen. Das sind seit 2012 jetzt 8 Wochen ab Buchungsdatum (Wertstellung). Abuchungsaufträge sollten Sie unverzüglich gegenüber dem Verlag und vor allem gegenüber Ihrer Bank widerrufen!

 

6) Wenn die Zeitung/Broschüre schon gedruckt ist, ein Belegexemplar anfordern. Sich die Verteilung und Auflagenhöhe schriftlich durch Einlieferungslisten nachweisen lassen.

 

7) Unverzüglich anwaltlichen Rat bei einem auf Anzeigenrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen und prüfen lassen, ob die Verträge wirksam zustande gekommen sind, angefochten oder gekündigt werden können. Und ob und ggfs wie bereits erfolgten Lastschriften widersprochen werden kann. Weisen Sie Ihren Rechtsanwalt auf die Informationen hin, die im Internet zu diesen Fällen veröffentlicht werden.

 

Ich höre immer wieder auch von Kollegen und Richtern den Satz "ja ein Unternehmer kann da nichts machen, der muß halt zahlen". Das stimmt nicht! Setzen Sie sich zur Wehr. Es ist nicht der Staat, der Ihnen helfen wird, das müssen Sie selbst angehen. Sprechen Sie mit einem fachkundigen Anwalt!

 

8) Parallel dazu Ihre zuständige IHK oder Innung über den Vorfall informieren. Eventuell sind die Firmen dort bereits einschlägig bekannt oder sogar rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt. Ggfs Strafanzeige erstatten.

 

Bitte melden Sie Ihren Fall immer auch mit dem auf diesen Seiten abrufbaren Fragebogen (pdf) an mich und fügen Sie alle wichtigen Unterlagen (Verträge, Rechnungen, etc.) in Kopie bei. So kann ich frühzeitig über neue Entwicklungen berichten.

 

9) Auf keinen Fall Zahlungs- und Mahnfristen kommentarlos verstreichen lassen. Erbitten Sie ggfs Fristverlängerungen. Wer sich nicht zur Wehr setzt, riskiert in aller Regel die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

 

10) Vergleichsangebote der Gegenseite sorgfältig besprechen und überdenken. Lassen Sie sich auf keinen Fall erneut unter zeitlichen Druck setzen.

 

11) Sorgfältig Klagemöglichkeiten prüfen wegen Feststellung der Nichtigkeit der Verträge und vor allem auch einer Rückzahlung bereits bezahlter Rechnungen.

 

Bitte beachten Sie unbedingt die von mir zu diesem Thema gesammelte Rechtsprechung.

(WDC)