Bau- & Architektenrecht
Rechtsschutz
Das sogenannte Baurisiko ist normalerweise nicht rechtsschutzversichert, da bestimmte Risikobereiche nach den Rechtsschutzbedingungen vom Versicherungsumfang generell ausgenommen sind.
So sind nach § 3 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
a) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
b) der Planung oder der Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
c) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
d) der Finanzierung eines der unter a) bis c) genannten Vorhaben
nicht umfaßt.
Allerdings bestehen hier teilweise erhebliche Unterschiede in den Bedingungswerken der ARB 1975, 1994 und 2000, was bei der Prüfung des Versicherungsumfanges unbedingt zu beachten ist.
Wichtig ist weiter, daß der Risikoausschluß ausdrücklich einen <b>ursächlichen></b> Zusammenhang zwischen dem ausgeschlossenen Bereich und dem Rechtsstreit, bzw. Schadensfall (außergerichtlich oder gerichtlich) erfordert.
Dabei reicht nicht irgendein Zusammenhang, so z.B. der Verkehrsunfall auf dem Weg zum Architekten des gerade in Bau befindlichen Eigenheimes, sondern es muß ein sog. qualifizierter Zusammenhang bestehen, d.h. es muß ein konkreter zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen.
Da diese Abgrenzung äußerst unscharf ist, muß jeweils gewissenhaft geprüft werden, ob ein bestimmter Sachverhalt in eines der Ausschlußgebiete fällt. Dies kann im Einzelfall eine schwierige Abgrenzungsfrage sein, die unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprochen werden sollte und in der Regel auch das Studium der einschlägigen Kommentierung erfordert.
(wdc)