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Rechtsgebiete/Betreuung und Vorsorge/Betreuung

Anordnung einer gesetzlichen Betreuung

Wenn eine volljährige Person aufgrund irgendwelcher Umstände oder Ereignisse nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, kann durch das Betreuungsgericht für einzelne oder auch nahezu alle Lebensbereiche amtlich ein Betreuer bestellt werden.

Beispiel

Der 44-jährige Konrad M. erleidet einen schweren Schlaganfall. Herr M. wird dadurch zum Pflegefall und ist auch geistig nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Konrad M. ist verheiratet und hat noch einen erwachsenen Bruder, ausserdem eine Reihe von sehr guten Freunden/innen. Nach dem ersten Klinikaufenthalt stellen sich unter anderem die Fragen, ob, wie und wo Herr M. in eine Reha- Einrichtung kommt und wie er danach weiter versorgt werden soll, einschließlich der Frage einer möglichen Unterbringung in einem Pflegeheim. Konrad M. hatte keinerlei Vorsorgeverfügungen verfasst.

Gesetzliche Regelung

Unser Recht kennt grundsätzlich keine automatische gesetzliche Vertretung durch einen Anderen [1]. Das gilt selbst für den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Taufpaten. Weder die Ehefrau des Konrad M. noch dessen Bruder können also irgendwelche Entscheidungen in Bezug auf ihren Ehemann/Bruder und dessen weiteres Leben treffen.

Ist ein erwachsener Mensch in einem solchen Fall nicht mehr in der Lage, sich um seine eigenen Angelegenheite zu kümmern, wird vielmehr durch ein Betreuungsgericht eine gesetzliche Vertretung (Betreuung) durch einen Dritten (Betreuer) angeordnet. Diese gesetzliche Bestimmung findet sich in § 1896 BGB.

Selbst Familienangehörige oder Verwandte müssen also erst vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden.

Bei der Auswahl einer bestimmten Person als Betreuer berücksichtigt das Betreuungsgericht das Wohl des Betreuten, soweit erkennbar seine Wünsche, die persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten. Es ist aufgrund dieser Kriterien und der Abwägung zwischen diesen Kriterien aber keinesfalls sicher, dass ein nahestehendes Familienmitglied oder ein naher Verwandter zum Betreuer bestellt werden, weil das Kriterium eines drohenden Interessenkonfliktes hierbei ein erhebliches Gewicht hat. Familienangehörige, Lebensgefährten/innen, Verwandte oder sonstige nahestehende Personen können daher zwar, müssen aber nicht zwingend zum Betreuer bestellt werden. Es kann also auch dazu kommen, dass ein vollkommen Fremder (z.B. ein Berufsbetreuer) durch das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt wird, der den Betreuten nicht persönlich kennt und daher auch nichts von dessen persönlichen Wünschen und Vorstellungen weiß.

Abweichende Regelung

Konrad M. kann sich dazu leider nicht mehr äussern, aber er hätte schon recht klare Vorstellungen davon gehabt, wie er sich sein weiteres Leben im Falle einer schweren Erkrankung vorstellt. Er wäre zum Beispiel gerne zu Hause wohnen geblieben, hätte gewollt, dass sein Haus behindertengerecht umgebaut wird, eine Pflegekraft eingestellt wird. Über ärztliche Behandlungen hätte seine Ehefrau entscheiden sollen, wobei Konrad M. für bestimmte, unmittelbar lebensbedrohende Erkrankungen auch besondere Vorstellungen und Wünsche gehabt hätte, wie zum Beispiel in bestimmten Situationen den Verzicht auf das Setzen einer Ernährungssonde.

Alle diese Wünsche und Vorstellungen hätte Konrad M. in sogenannten Vorsorgeverfügungen schriftlich festlegen können.

Er hätte in einer Vorsorgevollmacht regeln können, von wem und in welchem Umfang er im Fall der Notwendigkeit einer Betreuung hätte vertreten werden wollen. Eine amtlich angeordnete Betreuung hätte damit vermieden werden können.

Er hätte (zusätzlich) eine Betreuungsverfügung erstellen können, um im Fall einer doch erforderlichen Betreuung auf die Auswahl des Betreuers Einfluß zu nehmen, also bestimmte Personen vorzuschlagen oder auch bestimmte Personen von einer Betreuung auszuschließen.

Konrad M. hätte in einer Patientenverfügung seine Vorstellungen vom Leben, Krankheit, Sterben und Alter festhalten können, um seinem künftigen Betreuer und den behandelnden Ärzten eine klare Anweisung zu gewünschten oder nicht gewünschten medizinischen Behandlungen zu geben.

Konrad M. hätte schließlich in Sorgerechtsverfügungen für etwaige eigene leibliche Kinder Anordnungen für deren Personensorge und Vermögenssorge treffen können.

Fußnoten

[1] Einzige Ausnahme ist die Vertretung von Minderjährigen durch deren Eltern und die gegenseitige Vertretung von Ehegatten bei "Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfes".