Überblick
Richtigerweise müßte man besser formulieren "Betreuung oder Vorsorge", denn die Vorsorgevollmacht(en) und Vorsorgeverfügung(en) sollen eine (amtlich angeordnete) Betreuung oder Vormundschaft gerade vermeiden. Unser Recht kennt nämlich, abgesehen von dem Fall der Vetretung Minderjähriger durch deren Eltern, für den Fall der Handlungsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit keine automatische Vertretung durch einen Anderen. Dies ist vielen Menschen nicht bewußt, die irrig annehmen, sie würden im Fall der Fälle automatisch von einem Verwandten vertreten werden können.
Es findet also in einem solchen Fall insbesondere weder bei Ehepaaren eine automatische Vertretung durch den jeweils anderen Ehepartner, noch bei minderjährigen Kindern eine automatische Vertretung durch den Taufpaten statt.
(wdc)