Wohnungsmieten und SarsCoV-2
Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wurde das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt, wenn der Mieter fällige Mieten aufgrund von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht bezahlt.
Wegen solcher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt jedoch im Gegenzug im Grundsatz bestehen.
Warnung und Klarstellung:
Diese Regelung stellt kein Leistungsverweigerungsrecht und auch keine Stundung der Mietzahlungen dar!
Der Mieter gerät mit der Nichtzahlung fälliger Mieten in der Regel automatisch in Verzug. Für verzugsbedingte Schäden hat der Mieter dann neben den Mietzahlungen aufzukommen. Namentlich können das Mahnkosten, Verzugszinsen, Inkassokosten oder Rechtsanwaltsgebühren sein. Der Vermieter kann diese rückständigen Forderungen auch gerichtlich geltend machen (gerichtliches Mahnverfahren, Klageverfahren) und nach Vorliegen eines Zahlungstitels (Vollstreckungsbescheid, Urteil) dann auch die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter betreiben.
Gerichtlich zu klären ist in diesen Fällen, falls der Mieter oder Pächter sich darauf berufen sollten, ob die Corona-Pandemie einen Fall von Höherer Gewalt darstellt, der den Mieter oder Pächter zu einer Minderung oder Anpassung seiner Zahlungen an veränderte Umstände berechtigt.
Im Übrigen gelten die Ausführungen in meinem Beitrag für gewerbliche Mietverhältnisse und Pachtverhältnisse.