Der Ehepartner erbt zunächst und grundsätzlich allein aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Ehegatte.
Die Höhe der auf ihn entfallenden Erbquote richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der übrigen Miterben und nach dem Güterstand der Eheleute.
Neben Verwandten der 1. Ordnung beträgt der Erbteil des Ehegatten 1/4.
Neben Verwandten der 2. Ordnung beträgt der Erbteil des Ehegatten 1/2.
Neben Großeltern beträgt der Erbteil des Ehegatten 1/2.
Weitere Verwandte werden nicht berücksichtigt.
Der Erbteil des Ehegatten wird daneben auch vom Ehegüterrecht beeinflußt.
Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehepartners um ein weiteres 1/4.
Bei Gütertrennung beträgt der Erbteil des Ehepartners mindestens 1/4, bei einem weiteren Abkömmling des Erblassers 1/2, bei zwei weiteren Abkömmlingen 1/3.
Bei der Gütergemeinschaft findet keine vom ehelichen Güterstand abhängige Erhöhung oder Verringerung der Erbquote statt.
Leben die Großeltern nur noch zum Teil und sind erbberechtigte Abkömmlinge der Großeltern vorhanden, so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um den Anteil, der rechnerisch auf diesen Abkömmling entfallen würde, wenn der Abkömmling erberechtigt wäre.
Sind keine erbrechtigten Verwandten mehr vorhanden, erhält der Ehepartner das volle Erbe.