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Rechtsgebiete/Erbschaft & Schenkung/Erbrecht des Ehegatten

Das Erbrecht des Ehegatten

Nach dem deutschen Erbrecht erben einerseits der überlebende Ehepartner und andererseits die noch lebenden Verwandten des Erblassers (verstorbene Person). Der Anteil an der Erbschaft richtet sich danach, ob und welche Verwandten außer dem Ehegatten erbberechtigt sind und in welchem Güterstand der Ehepartner und der Erblasser miteinander gelebt haben.

Beispiel

Der 84-jährige Klaus G. ist verheiratet mit der 62-jährigen Luisa G. Klaus G. lebt in Dortmund, seine Ehefrau bereits seit über 10 Jahren in New York. Luisa G. besucht ihren Mann einmal im Jahr an Weihnachten. Klaus G. hatte eine Tochter aus 1. Ehe. Sowohl die 1. Ehefrau als auch die Tochter sind bereits verstorben. Die Tochter hatte zwei, mittlerweile erwachsene Kinder. Diese Kinder (Enkel des Klaus G.) leben in Dortmund und kümmern sich beide um ihren Großvater. Klaus G. verstirbt überraschend ohne ein Testament zu hinterlassen. Die Eheleute Klaus und Luisa G. hatten zu Lebzeiten keine besondere Regelung über den Güterstand ihrer Ehe (Ehevertrag) getroffen.

Ehe im erbrechtlichen Sinn

Das Ehegattenerbrecht setzt rechtlich (nur) das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft voraus. Ob die Ehe tatsächlich geführt wird, ob die Eheleute zusammenleben oder ob die Ehe zerrüttet ist, spielt für das Erbrecht keine Rolle.

Das Ehegattenerbrecht entfällt nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits geschieden oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben war [1].

Ordnungen, Stämme und Linien

Die Verwandten des Erblassers werden in verschiedene Ordnungen, Stämme und Linien eingeteilt [2]. Zur 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also alle seine Kinder und Kindeskinder. Zur 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also alle Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen und Großnichten. Unter einem Stamm versteht man die Verwandtschaftsbeziehungen einer Person zu ihren Abkömmlingen. Unter einer Linie versteht man die Verwandschaftsbeziehungen einer Person zu ihren Vorfahren.

Gesetzliche Erbquote

Der Ehepartner erbt zunächst und grundsätzlich allein aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Ehegatte.

Die Höhe der auf ihn entfallenden Erbquote richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der übrigen Miterben und nach dem Güterstand der Eheleute.

Neben Verwandten der 1. Ordnung beträgt der Erbteil des Ehegatten 1/4.

Neben Verwandten der 2. Ordnung beträgt der Erbteil des Ehegatten 1/2.

Neben Großeltern beträgt der Erbteil des Ehegatten 1/2.

Weitere Verwandte werden nicht berücksichtigt.

Der Erbteil des Ehegatten wird daneben auch vom Ehegüterrecht beeinflußt.

Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehepartners um ein weiteres 1/4.

Bei Gütertrennung beträgt der Erbteil des Ehepartners mindestens 1/4, bei einem weiteren Abkömmling des Erblassers 1/2, bei zwei weiteren Abkömmlingen 1/3.

Bei der Gütergemeinschaft findet keine vom ehelichen Güterstand abhängige Erhöhung oder Verringerung der Erbquote statt.

Leben die Großeltern nur noch zum Teil und sind erbberechtigte Abkömmlinge der Großeltern vorhanden, so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um den Anteil, der rechnerisch auf diesen Abkömmling entfallen würde, wenn der Abkömmling erberechtigt wäre.

Sind keine erbrechtigten Verwandten mehr vorhanden, erhält der Ehepartner das volle Erbe.

Folgen der gesetzlichen Regelung

Im vorliegenden Beispiel erhält die Ehefrau Luisa G. einen Erbteil von 1/2 (1/4 neben Verwandten 1. Ordnung + 1/4 wegen Zugewinngemeinschaft). Die beiden Enkel erhalten die andere Hälfte des Erbteiles mit je 1/4.

 

Hätte Klaus G. keine eigenen Abkömmlinge, aber würden noch Abkömmlinge eines Bruders des Klaus G. leben, so würde die Ehefrau Luisa G. einen Erbteil von 3/4 (1/2 neben Verwandten der 2. Ordnung + 1/4 wegen Zugewinngemeinschaft) erhalten. Die beiden Neffen des Klaus G. würden das verbleibende 1/4 mit jeweils 1/8 Erbquote erhalten.

 

Hätte Klaus G. keine Abkömmlinge sowie auch keine Geschwister und wären seine Eltern bereits verstorben, aber noch ein Großvater väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits am Leben, so würde die Ehefrau Luisa G. einen Erbteil erhalten von 7/8 (1/2 neben Großeltern + 1/4 wegen Zugewingemeinschaft + 1/8 Anteil der rechnerisch auf die Tante entfallen würde, wenn sie erberechtigt wäre), der Großvater väterlicherseits 1/8 und die Tante nichts erhalten.

Abweichende Regelung

Die gesetzlichen Regelung kann man abändern, indem man ein Testament erstellt.

Fußnoten

[1] Ausnahmen davon können gelten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles die Voraussetzungen für eine wirksame Scheidung vorlagen und bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht rechtshängig war.

[2] Näheres dazu unter dem Punkt "Erbrecht der Verwandten".