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Rechtsgebiete/Kitesurfen/Kites und Luftrecht (A)

Kitesurfen & Luftrecht

Kites und Luftrecht (A)

Anmerkungen zum Kiten aus luftrechtlicher Sicht nach dem Österreichischen Luftrecht (Stand 01.01.2014). Im Rechtsinformationssystem BKA/RIS - Bundesrecht liegt jeweils die aktuelle Fassung des Luftfahrgesetzes - LFG auf. Derzeit ist das die zuletzt zum 01.01.2014 geänderte Fassung (bei der Benutzung des Systems ist zu beachten, daß auch geänderte und außer Kraft getretene Vorschriften aufgelistet werden).

Zunächst scheint das Luftfahrgesetz in Österreich aus dem Jahr 1957 einen grundsätzlich anderen konzeptionellen Ansatz verfolgt zu haben, als das Deutsche Luftverkehrsgesetz. Als Luftfahrzeug galt zunächst alles Fluggerät, mit dem Personen oder Sachen in der Luft befördert werden können. Das zeigt auch die noch heute gültige Definition von Luftfahrzeugen:

II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.

A. Luftfahrzeuge.

§ 11. Begriffsbestimmung.

(1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind. Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24c, 24f und 24g anzuwenden.

Da Kites nicht der Fortbewegung von Sachen oder Personen in der Luft dienen und über die Flug- und Steuerleinen mechanisch mit dem Boden verbunden bleiben, sind sie nach dem Luftfahrgesetz keine Luftfahrzeuge.

Aber vermutlich im Zuge der europäischen Harmonisierungen und den Nachwirkungen des 11.09.2001 wurde zunächst zum 01.01.2005 und wegen der zunehmenden Aktualität und der Neuerungen im Bereich unbemannter Fluggeräte und Drohnen aktuell zum 01.01.2014 die Definition von Luftfahrzeugen um den Begriff bzw. der Begriff Luftfahrtgerät erweitert.

B. Luftfahrtgerät.

§ 22. Begriffsbestimmung.

(1) Luftfahrtgerät ist

1. ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder

2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) oder Flugmodell (§ 24c) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).

Auffällig an dieser Definition ist die Formulierung "selbständig im Fluge verwendet werden kann". Was damit gemeint sein soll, erschließt sich aus dem Text unmittelbar nicht. Allerdings sind die beispielsweise aufgeführten Fesselballone gasgefüllte Ballone, die im Gegensatz zu Freiballonen mittels eines Seiles fest mit dem Boden verbunden sind. Also kann mit dem Begriff "selbständig im Fluge verwendbar" eigentlich nicht eine Freiflugtauglichkeit gemeint sein. Da Drachen aufgrund des Halteseiles zudem insoweit durchaus mit Fesselballonen vergleichbar sind, spricht an dieser Stelle bereits einiges dafür, daß Drachen oder Kites als Luftfahrtgerät anzusehen sind.

Wenden wir uns an dieser Stelle jedoch zunächst kurz der neuen Kategorie "Flugmodelle" und der neuen Kategorie "unbemannte Luftfahrzeuge" zu, die mit der Novelle des Luftfahrgesetzes, BGBl I Nr. 108/2013 (LFG - Novelle 2013) zum 01.01.2014 in das LFG eingeführt worden sind. Diese Kategorien wurden geschaffen, um die bisherigen Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der rechtlichen Einordnung von unbemannten Geräten entweder als „Luftfahrtgerät“ (§ 22 LFG) oder als „Luftfahrzeug“ (§ 11 LFG) zu lösen.

4. Abschnitt

Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge

Flugmodelle

§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und

1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und

2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,

betrieben werden.

...

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

§ 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten

1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder

2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken

betrieben werden.

...

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2

§ 24g. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.

...

Unschwer erkennbar ist, dass mit diesen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen keine Drachen gemeint sein können. Die Definitionen passen schlichtweg nicht. Das kann man insbesondere auch dann erkennen, wenn man sich einmal die amtliche Begründung zu dem Gesetzesvorschlag durchliest.

Denn in der amtlichen Erläuterung taucht tatsächlich, wenn auch und gerade in einem anderen Zusammenhang, zweimal der Begriff "Drachen" auf. Es heisst hier nämlich zu Einen:

"Erfasst werden soll innerhalb der Sicherheitszone eines Flugplatzes der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und zivilem Luftfahrtgerät (sofern nicht nach gemäß § 128 LFG verboten – dies betrifft Fesselballone und Drachen)"

Und zum Anderen:

"Hinsichtlich des selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät ist festzuhalten, dass deren Betrieb innerhalb der Sicherheitszone bereits durch § 128 LFG (wonach der Betrieb von Fesselballonen und Drachen in der Sicherheitszone verboten ist) stark eingeschränkt ist."

Jedenfalls aus der zweiten Bemerkung ergibt sich meines Erachtens zweifelsfrei, dass der Österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, dass Drachen in die Kategorie "ziviles Luftfahrtgerät" einzuordnen sind.

Bestätigt wird diese Sichtweise ausdrücklich, wenn man sich zusätzlich zum LFG den hier maßgeblich interessierenden § 3 der Luftverkehrsregeln 2010 - LVR ansieht. Dort heisst es:

Allgemeine Luftverkehrsregeln

1. Abschnitt

Allgemeines

Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 3. (1) ...

(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben. [pff... Glück gehabt, Drachen haben keine Besatzungsmitglieder - Anmerkung des Autors]

(3) ...

(4) ...

(5) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.

(6) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313) ist bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(7) Bewilligungen und Zustimmungen gem. Abs. 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich erscheint.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nachkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern.

Damit dürfte auch für den größten Zweifler unmißverständlich klar sein, dass mit Drachen nach dem LFG weder Hängegleiter noch Paragleiter gemeint sind und dass es sich bei Drachen definitiv um ziviles Luftfahrtgerät handelt.

Eine zweite wichtige Änderung des Luftfahrtgesetzes im Jahr 2005 beruhte hauptsächlich auf der EU-Verordnung 785/2004 mit der eine Harmonisierung der Versicherungsvorschriften angestrebt wurde. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie wurde zunächst die Gefährdungs-Haftung nach dem Luftfahrtgesetz erweitert, obwohl der Österreichische Rechtsanwaltskammertag noch im Januar 2006 hiergegen verschiedene Bedenken angemeldet hatte.

Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen

Drittschadenshaftung - § 148.

(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für den Ersatz des Schadens.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

1. eine Person an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt wird oder

2. Sachen beschädigt werden, die eine an Bord befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgut oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden.

(Inkraftgetreten am 01.07.2006)

Damit wurde auch im Österreichischen Luftrecht eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters von Luftfahrtgerät (Gefährdungshaftung) begründet, die insofern auch für den Halter eines Kites gilt. Damit haftet jeder Kiter bei einem Unfall in Österreich dem Geschädigten oder Verletzen gegenüber nach den Vorgaben des Österreichischen Luftrechts.

Diese Haftung bzw. die Geltung des LFG wurde in der Novelle 2013 allerdings etwas eingeschränkt. So wurde eine Vorschrift neu eingefügt, wonach die Verwendung von "Spielzeug" nicht unter das LFG fallen soll. Definiert wurde das wie folgt, wobei zur Abgrenzung eine 30m Grenze und eine maximale Bewegungsenergie von 79 Joule eingeführt wurde:

Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

§ 24d. Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Diese Grenze von 79 Joule rührt offenbar daher, dass bis zu diesem Wert bei einer Kollision des Flugobjektes mit einem Menschen für letzteren nach Allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem Schaden zu rechnen ist. Allerdings drängt sich dem interessierten Laien sofort die Frage auf, welche Bewegungsenergie wohl ein Kitesurfdrachen aufweist. Die maßgebliche Formel dürfte wohl lauten:

kinetische Energie (Bewegungsenergie) [J] = 0.5 x Masse x Geschwindigkeit² [kg x m² : s²]

heisst, wenn mein Kite ca 2.0 kg oder 2.5 kg wiegt bei einer Geschwindigkeit v eine maximale Bewegungsenergie von:

0.5 x 2.0 kg x (20 km/h)² = 31 J

0.5 x 2.0 kg x (30 km/h)² = 69 J

0.5 x 2.0 kg x (40 km/h)² = 123 J

0.5 x 2.5 kg x (20 km/h)² = 39 J

0.5 x 2.5 kg x (30 km/h)² = 87 J

0.5 x 2.5 kg x (40 km/h)² = 154 J

Aus diesen Beispielen wird recht schnell klar, dass - solange ich mich nicht grob verrechnet habe - Kitesurfdrachen keinesfalls unter die Ausnahmeregelung des § 24d LFG fallen. Damit gilt für jeden Halter eines Kites nach dem LFG eine Gefährdungshaftung gegenüber Dritten.

§ 13.

Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.

Diese Gefährdungshaftung ist der Höhe nach ebenfalls begrenzt und zwar nach § 151 (2) für Kites bis zum einem Gewicht von 19.9 kg auf eine Höchstsumme von 500.000 Sonderziehungsrechten (SZR).

 

Haftungshöchstbeträge - § 151.

(1) Der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen:

1. MTOM von weniger als 500 kg 750 000 SZR;

2. MTOM von weniger als 1 000 kg 1 500 000 SZR;

3. MTOM von weniger als 2 700 kg 3 000 000 SZR;

4. MTOM von weniger als 6 000 kg 7 000 000 SZR;

5. MTOM von weniger als 12 000 kg 18 000 000 SZR;

6. MTOM von weniger als 25 000 kg 80 000 000 SZR;

7. MTOM von weniger als 50 000 kg 150 000 000 SZR;

8. MTOM von weniger als 200 000 kg 300 000 000 SZR;

9. MTOM von weniger als 500 000 kg 500 000 000 SZR;

10.MTOM gleich oder über 500 000 kg 700 000 000 SZR.

(2) Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von 500 000 SZR.

(3) Ein Drittel der in den Abs. 1 und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.

(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

Der Wert eines SZR bestimmt sich nach Rule O-2 des Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF). Weitere Erläuterungen dazu sind auf der Seite zum Deutschen Luftrecht zu finden.

 

§ 146.

(1) ..

(2) Soweit die Bestimmungen dieses Teils auf die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) Bezug nehmen, ist für die Umrechnung der jeweilige Betrag nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ist für die Umrechung der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblich.

Hier noch einige weitere selbsterklärende Bestimmungen zur Haftung.

§ 154.

(1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder mehr als ein selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen Halter verursacht wurde. Das Gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Halter.

 

§ 161.

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.

 

Anwendung des ABGB - § 162.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.

(2) Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Wichtig sind jedenfalls die nachfolgenden beiden Bestimmungen. Die ursprüngliche Regelung sah noch nur eine Versicherungspflicht für motorgetriebene Flugmodelle und Luftfahrzeuge vor.

Versicherung zugunsten von Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden - § 163.

(1) Der Halter eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen von Personen und wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 149 vorgesehenen Beträge abzuschließen.

(2) Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt ist.

(vorhergehende Fassung gemäß BGBl. I Nr. 102/1997)

Aber seit 01.07.2006 besteht auch in Österreich eine gesetzliche Versicherungspflicht für jeden Halter eines Kites.

Versicherungen und Vorschusspflicht

Haftpflichtversicherung

§ 164. (1) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche von Personen oder wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug oder im selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät befördert werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 151 vorgesehenen Beträge abzuschließen.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche der Fluggäste pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von zumindest 250 000 SZR abzuschließen. Bei einem Luftfahrzeug oder einem selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät mit einem MTOM bis zu 2 700 kg muss die Versicherungssumme bei nichtgewerblichen Flügen zumindest 113 100 SZR betragen.

(3) Eine Versicherungspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ist.

 

Grundsätze für die Versicherung

§ 167. (1) Die Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.

(2) Der Versicherer und der Versicherte haben der Austro Control GmbH jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eingetretene Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.

 

Versicherungsnachweis - § 168.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung kostenlos eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen (Versicherungsnachweis) auszustellen.

(2) Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung nach § 164 Abs. 1 und 2 ist im Luftfahrzeug mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde, den Organen der Austro Control GmbH oder der gemäß § 167 Abs. 3 zuständigen Behörde und sonstigen, mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120) vorzulegen.

 

Direktes Klagerecht - § 166.

Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften zur ungeteilten Hand. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.

Hier noch ein paar Vorschriften zur Benutzung des Luftraumes durch Kites. Im Grundsatz kann man auch in Österreich Drachen oder Kites überall erlaubnisfrei fliegen. Es bestehen aber gewisse Einschränkungen. Etwaig einschlägige weitere Landes- oder Naturschutzvorschriften habe ich dabei nicht überprüft.

§ 2. Freiheit des Luftraumes.

Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

§ 128. Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen.

(1) Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen dürfen Fesselballone, Drachen und eine größere Anzahl von Kleinluftballonen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die größere Anzahl von Kleinluftballonen Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.

 

§ 86. Sicherheitszonen.

(1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.

wdc, März 2014