Haftungshöchstbeträge - § 151.
(1) Der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen:
1. MTOM von weniger als 500 kg 750 000 SZR;
2. MTOM von weniger als 1 000 kg 1 500 000 SZR;
3. MTOM von weniger als 2 700 kg 3 000 000 SZR;
4. MTOM von weniger als 6 000 kg 7 000 000 SZR;
5. MTOM von weniger als 12 000 kg 18 000 000 SZR;
6. MTOM von weniger als 25 000 kg 80 000 000 SZR;
7. MTOM von weniger als 50 000 kg 150 000 000 SZR;
8. MTOM von weniger als 200 000 kg 300 000 000 SZR;
9. MTOM von weniger als 500 000 kg 500 000 000 SZR;
10.MTOM gleich oder über 500 000 kg 700 000 000 SZR.
(2) Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von 500 000 SZR.
(3) Ein Drittel der in den Abs. 1 und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
Der Wert eines SZR bestimmt sich nach Rule O-2 des Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF). Weitere Erläuterungen dazu sind auf der Seite zum Deutschen Luftrecht zu finden.
§ 146.
(1) ..
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Teils auf die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) Bezug nehmen, ist für die Umrechnung der jeweilige Betrag nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ist für die Umrechung der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblich.