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Rechtsgebiete/Kitesurfen/Kites und Luftrecht (CH)

Kitesurfen & Luftrecht

Kites und Luftrecht (CH)

Anmerkungen zum Kiten aus luftrechtlicher Sicht nach dem Schweizer Luftrecht.

Das Luftrecht der Schweiz ist zu finden im Internetportal der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Das Schweizer Luftrecht unterscheidet zwischen Luftfahrzeugen und sonstigen Flugkörpern. Die für Kiter wesentlichen Fragen sind geregelt im Bundesgesetz der Bundesversammlung über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG) mit derzeitigem Stand vom 15.10.2013, in der Verordnung des Bundesrats über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung - LFV) mit derzeitigem Stand vom 01.04.2011 und die Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) mit derzeitigem Stand vom 01.02.2013.

Art. 1 - LFG

I. Benützung des schweizerischen Luftraumes

1. Grundsatz und Definitionen

1 - Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet.

2 - Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können.

3 - Als Flugkörper gelten Fluggeräte, die nicht den Luftfahrzeugen zugehören.

Aus diesem zunächst nur systematischen Ansatz läßt sich zunächst ohne weitere Interpretationen nicht viel ableiten. Eines läßt sich aber festhalten, Drachen fliegen durch Einwirkung von Luft. Damit spricht bereits an dieser Stelle einiges dafür, daß Drachen auch nach Schweizer Luftrecht Luftfahrzeuge sind.

Der Artikel 2 verweist auf vom Bundesrat über Artikel 51 zu erlassende Vorschriften über die Einteilung von Luftfahrzeugen in bestimmte Kategorien. Artikel 2 und Artikel 23 der VFL verweisen auf einen Anhang zu dieser Verordnung, in dem eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen und Flugkörpern enthalten ist.

Zunächst hier die maßgebenden Vorschriften.

Art. 2 - LFG

2. Zugelassene Luftfahrzeuge und Flugkörper

1 - Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen:

a. die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge;

b. Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind;

c. Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108);

d. ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist;

e. Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist.

2 - Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen.

3 - Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.

 

Art. 51 - LFG

I. Einteilung

1 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien.

2 - Er bestimmt insbesondere:

a. welche Luftfahrzeuge als schweizerische Staatsluftfahrzeuge gelten;

b. für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Art. 2 und 108).

3 - Er kann die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.

 

Art. 2 - LFV

1 - Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.

 

Art. 23 - LFV

1 - Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.

2 - Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.

3 - Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingesetzt oder abgeschossen werden. Das Bundesamt kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.

Nach diesem Anhang, den ich an dieser Stelle leider nicht einbinden kann, den man sich aber auf der Webseite der Schweizer Bundesbehörden am Besten in der PDF-Version ansehen kann, sind Drachen klar als Luftfahrzeuge definiert.

Auch nach Schweizer Luftrecht haftet der Halter eines Luftfahrzeuges für Schäden Dritter aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges. Dies ergibt sich aus Artikel 64 ff LFG. Es bestehen jedoch anscheinend anders als in Deutschland und Österreich keine Haftungshöchstgrenzen.

Art. 64 - LFG

I. Umfang der Ersatzpflicht

1. Grundsatz

1 - Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.

...

Eine Versicherungspflicht für Drachen ergibt sich aus dem LFG direkt nicht. Der Bundesrat hat hierzu jedoch weitergehende Vorschriften in der LFV erlassen. Daraus ergibt sich ebenfalls in der Schweiz für Schweizer und für Ausländer die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung eines in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens mit nachfolgendem Haftungsumfang. Alternativ kann statt dem Abschluß einer Versicherung anderweitig Sicherheit durch Hinterlegung geleistet werden.

 

Art. 123 - LFV

1 - Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmen sicherzustellen.

2 - Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das Bundesamt die Sicherstellung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall.

Die Höhe der Versicherungssumme ist grundsätzlich in Artikel 125 LFV geregelt. Es gibt aber für Drachen eine besondere Verordnung, auf die Artikel 125 LFV verweist.

Art. 125 - LFV

1 - Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen:

...

2 - Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das Departement die Versicherungssumme fest.

(Inkraftgetreten am 05.09.2005)

Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK), Inkraftreten am 01.01.1995. Danach gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 1 - VLK

Diese Verordnung gilt für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.

 

In dem nachfolgenden Artikel 11 wird dann in Absatz 2 einerseits eine Versicherungspflicht statuiert, andererseits soll nach Absatz 1 der Einsatz von Drachen nur aufgrund einer besonderen Bewilligung des Bundesamtes zulässig sein. Eine solche Bewilligung konnte ich bislang allerdings nirgends finden.

Art. 11 VLK

1 Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. (Stand 01.02.2013)

Die Höhe dieser Versicherung ist auch nochmal in Artikel 20 geregelt. Bei den Ausnahmen ist die Verbindung mit dem Wort "und" zu beachten. Für Kites mit einem Gewicht von regelmäßig mehr als 1 kg, greift die Ausnahme deshalb nicht.

Art. 20 - VLK Haftpflichtversicherung

1 - Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2 - Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für:

a. Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg und einer Steighöhe von weniger als 60 m;

b. Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von weniger als 30 m3 und einer Steighöhe von weniger als 60 m;

c. Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m3;

d. Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg.

3 - Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.

(Stand 01.02.2013)

Zudem bestehen für den Betrieb von Drachen folgende weitere Regelungen. Besondere weitere kantonale Vorschriften zum Schutz Dritter, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit wurde von mir nicht überprüft.

Art. 2 - VLK Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit

1 - Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.

2 - Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.

3 - Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.

 

Art. 3 - VLK Start- und Landeort

1 - Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1 besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.

2 - Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.

 

Art. 15 - VLK Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen:

a. höher als 60 m über Grund;

b. in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.

(wdc, März 2014)