Art. 2 - LFG
2. Zugelassene Luftfahrzeuge und Flugkörper
1 - Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen:
a. die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge;
b. Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind;
c. Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108);
d. ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist;
e. Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist.
2 - Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen.
3 - Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.
Art. 51 - LFG
I. Einteilung
1 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien.
2 - Er bestimmt insbesondere:
a. welche Luftfahrzeuge als schweizerische Staatsluftfahrzeuge gelten;
b. für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Art. 2 und 108).
3 - Er kann die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.
Art. 2 - LFV
1 - Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.
Art. 23 - LFV
1 - Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.
2 - Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.
3 - Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingesetzt oder abgeschossen werden. Das Bundesamt kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.