Kitesurfen & Luftrecht
Kites und Luftrecht (D)
27 + 3 oder warum sind Kites Luftfahrzeuge
Anmerkungen zum Kiten aus luftrechtlicher Sicht unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Haftung und der Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach dem Deutschen Luftrecht.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel erläutert die Rechtslage vor dem 08.05.2012. Zum Verständnis der früheren Diskussionen zu diesem Thema wurde der Artikel von mir allerdings unverändert belassen. Die Rechtslage hat sich allerdings nicht wesentlich verändert!
1) Einleitung
Kiten ist keine Kinderspielerei, sondern neben allem Spaß eine Sportart, die mit Sorgfalt und Bedacht ausgeübt sein will. Dazu gehören auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Über diesen Rahmen liest man jedoch allerlei Widersprüchliches. Dieser Beitrag will mit einer Reihe von Gerüchten aufräumen und im übrigen vor allem auf die versicherungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Luftverkehrsgesetz hinweisen. Manches, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, habe ich selbst lange Zeit völlig anders gesehen, insbesondere die Tatsache einer bestehenden gesetzlichen Versicherungspflicht und einer gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung des Halters eines Kites. Einsicht ist allerdings der erste Schritt zur Besserung und ich muß zugeben, daß ich mich bislang in einem sehr zentralen Punkt grob geirrt habe. Wenn es also im Internet von mir auch anderslautende Aussagen gibt, ist dies dem Umstand geschuldet, daß ich diese Aussagen nicht rückgängig machen oder löschen kann.
Dieser Beitrag ist die Quintessenz von Gesprächen und Schriftwechseln mit verschiedenen aktiven Persönlichkeiten aus dem Bereich von Kiteschulen, Versicherungen, der Abteilung für die Fachaufsicht über die Luftsportverbände beim Luftfahrtbundesamt und dem Referat Luftrecht beim Bundesverkehrsministerium.
Die Kernfrage dreht sich um das Verhältnis von Kites zum Luftrecht. Wenn ich von Kite oder Kites spreche, ist mir durchaus bewußt, daß es sich zunächst einmal lediglich um die englische Übersetzung des Wortes Drachen handelt. Mit dem Begriff Kite meine ich aber ausschließlich Lenkdrachen und im speziellen die Lenkdrachen (Matte/Tube), die wir benutzen, um mit Kiteboards, Snowboards, Skiern oder ATBs zu fahren/surfen.
Die luftrechtliche Einordnung von Kites ist bedeutsam für die Antwort auf die Frage, ob und wie das Kiten über eine Haftpflichtversicherung versichert werden kann oder versichert werden muß und ob der Halter eines Kites Dritten gegenüber für Schäden nach dem Luftrecht haftet.
Kurz gefaßt geht es mir um folgende Kernaussagen, die nachfolgend (im Verlauf der nächsten Wochen) jeweils ausführlicher erläutert und ggfs aktualisiert werden:
2.1) Kites sind Luftfahrzeuge nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG);
2.2) das gilt unabhängig von einer Leinenlänge/Flughöhe von über 30 m oder unter 30 m über Grund;
3) Kites können in Deutschland ohne amtliche Verkehrszulassung oder Musterzulassung geflogen werden;
4) der Halter eines Kites haftet gegenüber Dritten für Schäden aus dem Betrieb seines Kites auch ohne ein Verschulden (es besteht eine gesetzliche Halterhaftung);
5) der Halter eines Kites ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht!);
6) wer die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht unterhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeldrahmen theoretisch bis 50.000 €);
7) der Betrieb von Kites im Deutschen Luftraum unterliegt grundsätzlich (Ausnahmen bestätigen die Regel) keinen weiteren Beschränkungen.
Zu 2) Kites sind Luftfahrzeuge
Kiteschirme sind in technischer Hinsicht, Kite-Entwickler mögen mir das nachsehen, im Grunde nur überdimensionierte Lenkdrachen. Ob man in diesem Zusammenhang von Schleppschirmen spricht, wie ein großer deutscher Versicherungskonzern, spielt letztlich keine Rolle.
Drachen zeichnen sich in technischer Hinsicht dadurch aus, daß durch Anströmung des Windes gegen das Drachensegel Auftrieb entsteht und der Drachen dadurch nach oben steigt. Der Drachen wird dabei durch Leinen von einem Drachenpiloten am Boden gehalten und bei Lenkdrachen aktiv gesteuert, d.h. die Position und Flugrichtung des Drachen kann aktiv beeinflußt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß Kites nicht wirklich freiflugtauglich sind. Obwohl spektakuläre Sprünge das Kiten im Bewußtsein vieler Kiter und der Öffentlichkeit auszeichnen, bestehen zwischen diesen Sprüngen mit mehr oder weniger langen Gleitphasen und einem freien, gesteuerten Flug doch noch erhebliche Unterschiede. Dies gilt zumindest bisher und wenn die Kite-Hersteller klug genug sind, werden Sie weitere Entwicklungen zur Freiflugtauglichkeit hin tunlichst vermeiden.
Der rechtliche Begriff des Luftfahrzeuges ist im Luftverkehrsgesetz definiert. Das in diesem Zusammenhang oft fälschlich zitierte Warschauer Abkommen oder die Übereinkunft von Montreal vom 28.05.1999, Inkrafttreten in der BRD am 04.11.2003, enthält keine einschlägige Definition von Luftfahrzeugen. Beide Abkommen regeln die Haftung des Luftfrachtführers bei der internationalen Beförderung von Luftfracht.
Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) enthält in § 1 Absatz 2 eine abschließende Aufzählung der Luftfahrzeuge.
Auszug aus dem LuftVG § 1
(1) ...
(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
Weitergehende Definitionen, was mit diesen Begriffen gemeint ist, enthält das LuftVG nicht. Das führt immer wieder zu Diskussionen, ob Kites unter eine dieser Kategorien fallen und ggfs unter welche.
Eine besondere Affinität besteht bei Versicherungen zu der Gruppe "Sonstige Geräte" des § 1 (2) Nr. 11 LuftVG, was sich unschwer an den verbreiteten 30-Meter-Regelungen erkennen läßt. Danach gelten sonstige Geräte als Luftfahrzeuge, sofern Sie in Höhen von mehr als 30 Metern über Grund betrieben werden können. Man könnte meinen, daß ein Kite, der nicht in Höhen über 30 Meter betrieben wird, also mit kürzeren Leinen geflogen wird, in diese Kategorie nicht fallen kann. Und andersherum ein Kite in diese Kategorie fällt, wenn die Leinen länger als 30 Meter sind.
Das wirft andererseits aber auch eine Reihe von Fragen auf. Was nämlich beispielsweise bei Sprüngen mit einem Kiteschirm gilt. Oder etwa, ob sich das "Betreiben können" auf die grundsätzliche Möglichkeit bezieht, es also nicht darauf ankommt, wie lange die Leinen tatsächlich sind, sondern schon bereits die theoretische Möglichkeit ausreicht, an den Kite längere Leinen anknüpfen zu können.
Um in dieser Frage Klarheit zu verschaffen, sind eine Reihe von Gesichtspunkten richtig einzusortieren. Zunächst ist § 1 (2) Nr. 11 LuftVG ein sogenannter Auffangstatbestand. Er greift also nur ein, wenn keine andere Kategorie einschlägig ist. Würden Kites in eine andere Kategorie fallen, würde das einer Einstufung als "Sonstige Luftfahrzeuge" immer vorgehen.
Zum anderen gilt die Definition der Kategorie "Sonstige Luftfahrzeuge" wohl nur für solches Gerät, das dauerhaft und freiflugtauglich in Höhen über 30 Metern betrieben werden kann, wobei letzteres mangels klarer Regelung in das Gesetz hineininterpretiert wird. Das kann an dieser Stelle aber erst einmal unberücksichtigt bleiben, falls andere, speziellere Kategorien von Luftfahrzeugen für Kites einschlägig sein sollten.
Kites könnten nämlich auch als Luftsportgeräte einzustufen sein. Historisch gesehen handelt es sich hierbei um modernere Luftfahrtgeräte, bei denen die Sportausübung als Hauptverwendungszweck angesehen wird. Unter § 1 (2) Nr. 10 LuftVG werden Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge als Luftsportgerät zusammen gefaßt. Auch dies läßt allerdings sich aus dem LuftVG nicht direkt herauslesen, deshalb dazu weiter unten mehr.
Für die Einordnung in diese Klasse könnte der Umstand sprechen, daß beim Kiten erst aus der Kombination eines Fahrzeuges mit dem Kite das eigentliche Luftfahrtgerät entsteht und gerade diese Kombination den besonderen Typus des Sportgerätes ausmacht. Macht man die Freiflugtauglichkeit zu einer ungeschriebenen Voraussetzung auch dieser Kategorie, dann fallen Kites jedoch nicht darunter.
Zudem wäre da die noch spezieller Kategorie des § 1 (2) Nr. 7 LuftVG - Drachen zu berücksichtigen. Das LuftVG äußert sich leider an dieser Stelle nicht explizit zu der Frage, was unter dem Begriff Drachen zu verstehen ist. So wird immer wieder der Einwand erhoben, an dieser Stelle müssten mit dem Begriff Drachen Hängeleiter oder Drachensegler gemeint sein.
Gegenargument hierzu ist ein Hinweis aus dem Luftfahrtbundesamt: "In der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (2. DV LuftGerPV) werden im § 1 unter 7. die Hängegleiter und Gleitsegel mit der Nennung der aktuell gültigen Lufttüchtigkeitsforderungen definiert. Hängegleiter und Gleitsegel sind daher Luftsportgeräte entsprechend § 1, Nr. 7. der LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO)."
Wenn Hängegleiter und Gleitsegel aber Luftsportgeräte sind, können sie nicht gleichzeitig mit dem Begriff Drachen gemeint sein.
Auszug aus der 2. Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgeräten (2. DV LuftGerPV):
§ 1 Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften)
Zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nach § 1 Abs. 2 LuftGerPV sind
1. Für Flugzeuge der Kategorie
2. Für Drehflügler der Kategorie
3. Für Segelflugzeuge und Motorsegler die
4. (weggefallen)
5. Für Luftschiffe der Kategorie
6. Für bemannte Ballone der Kategorie ...
7. Für Luftsportgeräte der Kategorie
a) ...
b) ...
c) Hängegleiter und Gleitsegel die "Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel" vom 03.04.2003 (mFlo II-35/03),
d) Sprungfallschirme die "Lufttüchtigkeitsforderungen für Sprungfallschirmsysteme" vom...
e) ...
f) ...
g) Gleitflugzeuge (ultraleichte Segelflugzeuge, 3-Achsgesteuert) die "Lufttüchtigkeitsforderungen für Gleitflugzeuge (ultraleichte Segelflugzeuge, 3-Achsgesteuert)" vom ...
8. Flugmodelle die ...
9. ...
10. ...
11. Für sonstiges Luftfahrgerät ... als Lufttüchtigkeitsforderungen anzuwenden. Die Festlegung einzelfallabhängiger Zusatzforderungen nach "Certifikation Procedures For Aircraft and Related Products and Parts (JAR-21)" bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die ... außer Kraft.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (seit 24.03.2000).
[Quelle: Dieter von Elm, www.luftrecht-online.de]
Und es gibt eine Reihe weiterer Stellen in diversen Verordnungen, aus denen sich ergibt, daß Hängegleiter und Gleitsegel in die Kategorie "Luftsportgerät" fallen.
Man kann z.B. damit argumentieren, daß in § 1 LuftVZO der Begriff der "Drachen" nicht mehr auftaucht. Da Gleitsegel und Hängegleiter aber zulassungspflichtig sind, kann man daraus schlußfolgern, daß mit § 1 (2) Nr. 7 LuftVG - Drachen etwas anderes gemeint sein muß als Hängegleiter.
Auszug aus der LuftVZO
§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
1. Flugzeuge,
2. Drehflügler,
3. Motorsegler,
4. Segelflugzeuge,
5. Luftschiffe,
6. bemannte Ballone,
7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg (...),
9. Flugmotoren,
10. Propeller,
11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs ...
Ein weiterer klarer Hinweis darauf, daß mit Drachen und Gleitsegel oder Hängegleiter nach dem Luftrecht nicht dasselbe gemeint ist, ergibt sich auch aus der "Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden - BeauftrV" in der Fassung 10/2006. So wird in § 3 der Verordnung ausdrücklich und an verschiedenen Stellen davon gesprochen, daß Hängegleiter und Gleitsegel Luftsportgeräte sind. (Nachlesen kann man diese 2-seitige Verordnung auf den Seiten von www.luftrecht-online.de.)
Ein weiteres klares und leicht verständliches Indiz dafür, was mit Drachen gemeint ist, ist der Wortlaut von § 15a LuftVO in dem ausdrücklich vom Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen die Rede ist.
LuftVO § 15a Verbotene Nutzung des Luftraums
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
1. das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen, ...
Dassselbe gilt für den Wortlaut des § 16 LuftVO.
LuftVO § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. ...
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden, ...
Letztlich bleibt damit für Kites nur die Kategorie des § 1 (2) Nr. 7 LuftVG - Drachen übrig, zumindest kann ich derzeit kein vernünftiges Gegenargument erkennen. Und diese Kategorie geht einer Klassifizierung von Kites als Luftsportgerät oder Sonstiges Luftfahrgerät immer vor. Deswegen spielt es letztlich auch luftrechtlich keine Rolle, ob ein Kite mit Leinen geflogen wird, die länger oder kürzer als 30 m sind.
Insbesondere muß nochmals betont werden, daß die 30-Meter Begrenzung ausschließlich für Sonstige Luftfahrtgeräte nach Ziffer 11 und nicht generell für die in § 1 (2) LuftVG aufgeführten Luftfahrzeuge gilt. Anderslautende Aussagen von Haftpflicht-Versicherungen, vor allem deren Luftversicherungsabteilungen, sind nach meiner Auffassung falsch und auch bisher noch in keinem mir bekannten Fall nachvollziehbar begründet worden. Meine Auffassung stützt sich insbesondere auf eine entsprechende Auskunft des Luftfahrtbundesamtes und des Referats Luftrecht beim Bundesministerium für Verkehr.
Zu 3) Verkehrszulassung, Musterzulassung, Kennzeichnungspflicht.
Drachen benötigen keine Verkehrs- oder Musterzulassung. Drachen sind aber kennzeichnugspflichtig. Nicht in dem Sinne, daß auf dem Drachen eine Zulassungsnummer angebracht sein muß, aber es ist der Name und die Anschrift des Eigentümers auf dem Drachen anzubringen. Das ergibt sich aus der Anlage 1 LuftVZO.
Anlage 1 LuftVZO
Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
IV Gemeinsame Vorschriften (...)
(3) Unbemannte Ballone, Drachen und Flugmodelle mit einem Gewicht von 5 kg und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen. (...)
Zu 4) Verschuldensunabhängige Haftung
Der Halter eines Kites haftet gegenüber Dritten auf Ersatz von Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb eines Kites verursacht werden, ohne daß es auf ein Verschulden des Kiters ankommt. Es ist also völlig irrelevant, ob der Halter fahrlässig gehandelt hat.
Diese Haftung gilt unabhängig davon, ob eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist! Es ist deswegen wirklich wichtig, richtig versichert zu sein!
Auszug aus § 33 LuftVG:
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. [...] Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist allerdings zu berücksichtigen, § 34 LuftVG iVm. § 254 BGB.
Die Haftung nach § 33 LuftVG gilt auch zwischen zwei Kitern, die miteinander verunglücken, § 41 LuftVG. Die Haftung richtet sich nach den Umständen und ggfs danach wer den Unfall überwiegend verschuldet hat.
Diese verschuldensunabhängige Haftung nach dem LuftVG ist allerdings der Höhe nach durch § 37 LuftVG begrenzt.
Zum zu ersetzenden Schaden gehören alle Sachschäden und bei Verletzung einer Person Heilungskosten, Erwerbsnachteile, vermehrte Bedürfnisse und Schmerzensgeld, § 36 LuftVG. Bei der Tötung einer Person besteht jedoch kein Schmerzensgeldanspruch, § 35 (1) LuftVG.
Die Höhe dieser Schäden ist bei Luftfahrzeugen unter 500 kg Höchstabflugmasse auf einen Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten begrenzt, § 37 (1) a) LuftVG.
Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000,00 € oder bis zu einem Rentenbetrag von 36.000,00 € jährlich, § 37 (2) LuftVG.
Aus § 37 (3) und (4) LuftVG ergibt sich nach meiner Meinung, daß die Beträge aus Absatz 2 nicht neben die Beträge aus Absatz 1 treten. Damit sind im Fall des § 37 (1) a) LuftVG die 750.000 Rechnungseinheiten die Höchstgrenze der Haftung nach § 33 LuftVG.
Die Umrechnung dieser Rechnungseinheiten ergibt sich aus § 49 b LuftVG. Eine Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht (SZR/SDR) des Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF). Am Freitag, den 01.06.2007, hatte ein Sonderziehungsrecht nach IMF Rule O-2 einen Wert von 1.51233 US Dollar, respektive von 1.34350 €. Der Wert der 750.000 Rechnungseinheiten entsprach an diesem Tag einem Wert von 844.248,23 €.
Ausschlaggebend für die Wertberechnung ist im Falle eines Schadens der Tag der Zahlung oder der Tag einer rechtskräftigen Endentscheidung.
Bei der Frage, warum diese Haftungssumme nicht höher ist, sollte man sich nochmals vergegenwärtigen, daß es sich hierbei um eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges handelt. Es kommt also nicht auf ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln an.
Die Haftung nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB wird von der Haftung nach § 33 LuftVG auch weiter nicht berührt. Die Haftung des Halters oder Kiters nach dem BGB bei einer fahrlässigen oder vorsätzlichen (Mit-)verursachung bleibt also daneben ebenfalls bestehen, § 42 LuftVG.
Zu 5) Gesetzliche Versicherungspflicht
Da Kites Luftfahrzeuge sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen des LuftVG. Die gesetzliche Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Im übrigen würde sich, um nochmal auf die zu 2) aufgeworfenen Fragen zurückzukommen, an der gesetzlichen Versicherungspflicht bei einer Einstufung von Kites als Luftsportgerät oder Sonstiges Luftfahrtgerät nichts ändern.
Auszug aus dem LuftVG:
...
Zweiter Abschnitt Haftpflicht
1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
LuftVG § 43
(1) .
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
...
(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
Wie lange diese Rechtslage schon besteht, wird unterschiedlich beurteilt. Man hört immer wieder, die gesetzliche Versicherungspflicht für Drachen beruhe auf einer Änderung der Luftverkehrszulassungsordnung aus dem August/September 2005.
In der "alten" Fassung vom 10.02.2003 lautete die LuftVZO in der entscheidenden Passage folgendermaßen:
§ 102 LuftVZO - Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters muß die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 LuftVG.
(3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen, Drachen, Flugmodellen, und nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten, die zu Übungs- und Vorführungszwecken sowie zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, muß der Haftpflichtversicherungsvertrag mindestens für folgende Haftungssummen Deckung gewähren:
1. für den Fall, daß eine Person getötet oder verletzt wird, bis zu 20.000 € Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente;
2. für den Fall, daß mehrere Personen ...
3. für den Fall, daß Sachen ...
Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5 kg Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sowie nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- oder Vorführungszwecken sowie zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind von der Versicherungspflicht befreit.
[Quelle: Dieter von Elm, www.luftrecht-online.de]
Daraus ergibt sich nach meiner Meinung, daß bereits zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht für Drachen bestanden hat. Und diese Rechtslage bestand im übrigen schon mindestens seit 1999 (siehe LuftVZO 1999). Denn die Ausnahmen von der Versicherungspflicht beziehen sich gerade nicht auf Drachen. Das Gesetz unterscheidet auch, nur mal am Rande erwähnt, nicht zwischen Spielzeugdrachen und anderen Drachen.
In der geänderten Fassung aus dem Jahr 2005 und jetzt aktuellen Fassung vom 13.06.2007 lautet die LuftVZO so:
2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden
§ 102 Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.
Richtig ist allenfalls, daß für bisher nicht versicherungspflichtige Luftsportgeräte und Flugmodelle seit dieser Gesetzesänderung die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgehoben worden ist. In Bezug auf Drachen hat sich keine Änderung ergeben.
Der Mindestumfang der Versicherungsleistungen richtet sich nach den Haftungssummen des § 37 LuftVG, wobei die Begrenzung des § 37 LuftVG nur für die gesetzliche Haftung nach dem LuftVG gilt, § 102 (2) LuftVZO. Das ist also nur die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherung.
Über das Bestehen einer entsprechenden Versicherung und die Einhaltung der gesetzlichen Mindestdeckung hat der Versicherer eine Bestätigung auszustellen, § 106 LuftVZO, § 158b (2) VVG.
Auszug aus der LuftVZO:
§ 106 Versicherungsbestätigung
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.
(3) ...
(4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführenden Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versicherungsscheins sowie den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.
Zu 7) Flugbeschränkungen für Kites
Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraumes mit Kites keinen Beschränkungen unterworfen.
Auszug aus § 1 (1) LuftVG:
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die nächste Vorschrift.
LuftVO § 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt.
Aus dieser Vorschrift würde ich den Schluß ziehen, daß man zumindest derzeit Kites grundsätzlich überall starten, fliegen und landen kann, da es noch keine Drachenflugplätze gibt. Und da ein Drachen keine Besatzung oder Piloten trägt, braucht man auch keinen Pilotenschein oder einen Luftüchtigkeitsnachweis zum Drachenfliegen.
Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Tatsächlich bestehen sogar eine ganze Reihe von Beschränkungen. Derzeit praktisch relevant erscheinen mir die folgenden Punkte:
a) Es ist luftrechtlich zu beachten, daß nur Drachen mit einer Leinenlänge von maximal 100 Metern erlaubnisfrei geflogen werden dürfen. Drachen mit einer längeren Schnur benötigen eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Luftamtes (§ 16 (2) S. 2 LuftVO).
b) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind das das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen verboten (§ 15a LuftVO).
c) Nach Landes-Naturschutzgesetzen ist das Drachenfliegen unzulässig
- in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen zum Schutz von Tieren vor Störungen an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten oder Beschränkungen für das Betreten (z.B. Art. 7 ff, Art. 26 BayNatSchG);
- auf vom Grundstückberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur ohne dessen Zustimmung (z.B. Art. 22 (3) BayNatSchG);
- auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (z.B. Art. 25 BayNatSchG).
d) Viele Gebietskörperschaften haben zudem Regelungen, die die Länge von Drachenleinen begrenzen. Üblich sind dabei Beschränkungen auf Längen zwischen 60 m und 100 m.
e) Öffentliche Schauveranstaltungen mit Drachen bedürfen der Genehmigung des Luftamtes (§ 24 LuftVG), ggfs sind sie auch der unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen und bedürfen deren Erlaubnis.
f) Für das Bundesland Bayern bleibt noch anzumerken, daß das bayerische Verfassungs-Grundrecht auf "Zugang zur freien Natur" nicht unbedingt das Recht auf Ausübung von "Sport in der freien Natur" umfaßt. Zumindest hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof insoweit bereits Zweifel angemeldet.
wdc, Juli 2007