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Rechtsgebiete/Kitesurfen/Kites und Luftrecht (D) - neu

Kitesurfen & Luftrecht

Kites und Luftrecht (D) - neu

Dieser Artikel erläutert die Rechtslage ab dem 08.05.2012. Zum Verständnis der früheren Diskussionen zu diesem Thema wurde der frühere, aber mittlerweile veraltete Artikel von mir unverändert in dieser Rubrik belassen. Es ist hilfreich, diesen Artikel zum Verständnis der nachfolgenden Ausführungen zumindest kurz zu überfliegen.

§ 1 LuftVG

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind

1. Flugzeuge

2. Drehflügler

3. Luftschiffe

4. Segelflugzeuge

5. Motorsegler

6. Frei- und Fesselballone

7. Drachen (aufgehoben)

8. Rettungsfallschirme

9. Flugmodelle

10. Luftsportgeräte

11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Dieses Gesetz ist am 12.05.2012 in Kraft getreten. Ich habe es zunächst etwas skeptisch beurteilt, dass mit dieser Änderung Kitesurf-Drachen in Deutschland nicht mehr als Luftfahrzeuge gelten sollen und auch keine gesetzliche Versicherungspflicht mehr besteht. Allerdings erfolgte diese Einschätzung unter Umständen etwas voreilig. Denn nachdem ich mir die offizielle Gesetzesbegründung intensiver angesehen habe, gehe ich davon aus, dass (Lenk-)Drachen nicht mehr als Luftfahrzeuge gelten.

Um die Gesetzesänderung im Detail zu verstehen, muss man allerdings zunächst die entsprechende Bundestagsdrucksache (BT 17/8098 vom 08.12.2011) zu der Gesetzesänderung bemühen, sonst zieht man wahrscheinlich völlig unzutreffende Schlüsse.

Streichung des § 1 (2) Nr. 7 LuftVG (Drachen)

Diese Änderung wird amtlich folgendermaßen begründet:

Der vom Boden aus gesteuerte (Lenk-)Drachen ist aus heutiger fachlicher Sicht nicht als „Luftfahrzeug“ einzustufen. Diese Gera?te stellen eher ein Hindernis fu?r die Luftfahrt (s. auch Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 258) dar und werden als solches luftrechtlich behandelt. Aus diesem Grund gibt es im geltenden Recht bislang auch keine luftrechtlichen Regelungen zur Verkehrszulassung und keine Anforderungen an die Fu?hrer von (Lenk-)Drachen. Die Einordnung von „Drachen“ als „Luftfahrzeug“ ist vielmehr historisch bedingt. Soweit sie im Hinblick auf ihre charakteristischen Flugeigenschaften in der Luftfahrt noch Verwendung finden, sind sie heute als „Ha?ngegleiter“ oder „Gleitsegel“ und somit als „Luftsportgera?t“ im Einsatz.

„Drachen” werden daher aus der Aufza?hlung des § 1 Absatz 2 LuftVG gestrichen.

Aufgrund des Charakters von „Drachen“ als Hindernisse fu?r die Luftfahrt bestehen bereits heute zahlreiche einschra?nkende Regelungen, die fu?r den Betrieb dieser Gera?te gelten (vgl. insbesondere die Regelungen in den §§ 15a, 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 LuftVO) sowie die Regelung zur Versicherungspflicht in § 102 LuftVZO und zur Kennzeichnung von Drachen in Anlage 1 LuftVZO. Soweit Regelungen zur Kennzeichnung und zur Versicherungspflicht bestehen, sollen damit jedoch lediglich Gefahren fu?r die Luftfahrt ausgeschlossen bzw. fu?r den Fall des Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.

Wichtig ist mir an dieser Stelle zunächst ein Hinweis auf die verwendeten Begrifflichkeiten. Es ist hier die Rede von "Luftfahrzeugen" und "Geräten". Wenn man die Begründung genau liest, wird zunächst darauf verwiesen, ein Drachen sei aus heutiger Sicht kein "Luftfahrzeug", und werde deshalb aus der Aufzählung des § 1 (2) LuftVG gestrichen, aber gleichzeichtig wird angemerkt, dass Drachen "Geräte" seien für die ja auch bestimmte Regelungen in der LuftVO sowie in der LuftVZO bestünden. Es ist in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich von einer Versicherungspflicht die Rede. Und es ist keine Rede davon, dass diese Bestimmungen für Drachen künftig nicht mehr gelten sollen.

Die amtliche Begründung könnte man also dahingehend auslegen, dass einerseits zumindest an der Einstufung als "Gerät" festgehalten wird und andererseits grundsätzlich auch bestimmte luftrechtliche Bestimmungen einschließlich der Versicherungspflicht weiter gültig sein sollen. Letzteres ist allerdings etwas verwirrend, weil sich aus § 102 LuftVZO an und für sich keine Versicherungspflicht ergibt, sondern diese vorausgesetzt wird.

Grundsätzliche Bedeutung des § 1 (2) Nr. 11 LuftVG

Wenn die amtliche Begründung davon ausgeht, dass Drachen zwar keine Luftfahrzeuge, luftrechtlich gleichwohl aber Geräte seien, so stellt sich nach der Konzeption des § 1 (2) LuftVG die Frage, ob (Lenk-)Drachen dann in die Kategorie der Ziffer 11 fallen könnten.

Für das Verständnis des § 1 (2) LuftVG ist insofern wichtig, dass es sich bei den Denfinitionen nach Ziffern 1 bis 10 um spezielle Kategorien von Luftfahrzeugen handelt. Die Ziffer 11 stellte und stellt dagegen zwar einen eigenständigen, aber einen sogenannten Auffangtatbestand oder eine Auffangklausel dar. Es war und ist insoweit deshalb durchaus möglich, dass ein Gerät oder eine Maschine sowohl die Definition der Ziffer 11 als auch eine speziellere Definition der Ziffern 1 - 10 als Luftfahrzeug erfüllt. Das gilt zum Beispiel auch für unbemannte (Fessel-)Ballone und Flugmodelle, sowie eben für (Lenk-)Drachen.

Somit stellt sich weiter die Frage, ob oder unter welche der 3 Alternativen des § 1 (2) Nr. 11 LuftVG (Lenk-)Drachen (Kites) fallen.

11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Ergänzung des § 1 (2) Nr. 11 Satz 3 LuftVG (UAS)

Diese Änderung betrifft und bezieht sich nicht auf Drachen. Die amtliche Begründung hierfür lautet vielmehr so:

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme werden durch die Schaffung einer neuen Kategorie von Luftfahrzeugen zum ersten Mal im LuftVG beru?cksichtigt, indem § 1 Absatz 2 um den Begriff der unbemannten Luftfahrtsysteme erga?nzt wird.

[...]

Unbemannte Luftfahrtsysteme (im Folgenden „UAS“) werden mit dieser Neuregelung den Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 gleichgestellt. Die Aufnahme von UAS in das LuftVG tra?gt der Tatsache Rechnung, dass durch weitreichenden technischen Fortschritt in diesem Bereich ein genereller und gleichberechtigter Betrieb neben dem Betrieb der bemannten Luftfahrt langfristig realistisch erscheint.

Als besondere Kategorie von unbemannten Luftfahrzeugen, die vom Boden aus gesteuert werden, kennt das Luftverkehrsgesetz bislang nur Flugmodelle (§ 1 Absatz 2 Nummer 9); UAS sind aber grundsa?tzlich mit Flugmodellen nicht vergleichbar und unterscheiden sich von ihnen insbesondere im Hinblick auf ihren Einsatzzweck. Wa?hrend Flugmodelle ausschließlich im nichtkommerziellen Bereich der Luftfahrt und im Wesentlichen zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, kommen UAS neben ihren urspru?nglich milita?rischen Einsatzbereichen derzeit insbesondere bei der polizeilichen Gefahrenabwehr in Betracht. Dort befindet sich die Entwicklung teilweise schon in einem erheblich fortgeschrittenen Erprobungsstadium. Daru?ber hinaus du?rfte der Einsatz von UAS in anderen Einsatzbereichen, in denen eine Bemannung nicht erforderlich oder zu gefa?hrlich ist (Feuerbeka?mpfung, Verkehrsu?berwachung, U?berwachung sensibler Objekte), in naher Zukunft zu erwarten sein. Schließlich erscheint aus heutiger Perspektive auch unbemannter kommerzieller Fracht- oder sogar Personenverkehr langfristig mo?glich.

UAS sollen daher nicht denselben Regelungen wie Flugmodelle unterworfen werden.

Die Abgrenzung zu den Flugmodellen erfolgt u?ber den Verwendungszweck: wird unbemanntes Luftfahrtgera?t nicht zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung eingesetzt, so handelt es sich ku?nftig um ein UAS.

Der amtlichen Begründung lässt sich also entnehmen, dass die Ergänzung eine Erweiterung des bisherigen Anwendungsbereiches der Nummer 11 für die beschriebenen, speziellen unbemannten Luftfahrtsysteme sein soll. Die Regelung betrifft nach der amtlichen Begründung nicht generell Luftfahrtgerät und auch nicht (Lenk-)Drachen (Kites). Kites fallen nach der amtlichen Begründung also nicht unter diese Alternative, bzw. darf man nicht damit argumentieren, dass im Umkehrschluss Sport- und Freizeit-Drachen von der Nr. 11 Satz 3 ausgenommen sein sollen und deshalb keine Luftfahrtgeräte seien.

Anwendung des § 1 (2) Nr. 11 Satz 2 LuftVG (Raketen und ähnliche)

Diese Alternative erfasst ersichtlich nicht (Lenk-)Drachen. Ich denke dies bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es handelt sich hier technisch und funktional um besondere Luftfahrtgeräte.

Anwendung des § 1 (2) Nr. 11 Satz 1 LuftVG (sonstige Geräte)

Diese Alternative könnte auf (Lenk-)Drachen zutreffen. Die Meinungen hierzu gehen jedoch grundsätzlich weit auseinander und wurde diese Frage auch schon in der Vergangenheit stets recht kontrovers diskutiert.

Bisher spielte diese Diskussion allerdings im Ergebnis überhaupt keine Rolle, da (Lenk-)Drachen nach der alten spezielleren Kategorie des § 1 (2) Nr. 7 LuftVG ohne jeden Zweifel als Luftfahrzeuge definiert waren. Die derzeitige Änderung des LuftVG trägt insoweit leider nicht unbedingt zu einer Klarstellung bei, sondern befeuert ganz im Gegenteil diese alte Diskussion wahrscheinlich neu. Zum Für und Wider kann man folgendes anführen:

Argument: Das LuftVG gilt nicht für Spielzeug

Diskussion:

Den Ansatz kann ich nicht nachvollziehen. Weder das deutsche Luftrecht, noch irgendein anderes nationales Luftrecht, welches ich kenne, nicht einmal die European Aviation Safety Authority - EASA nennt an irgendeiner Stelle in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer Definitionsliste den Begriff "Spielzeug". Es ist damit völlig unklar, was der Begriff "Spielzeug" bedeuten und umfassen soll. Der Begriff ist damit zur luftrechtlichen Beurteilung von (Lenk-)Drachen (Kites) völlig ungeeignet.

Argument: (Lenk-)Drachen sind nicht freiflugtauglich

Diskussion:

Unter "Freiflugtauglichkeit" versteht man nach meiner Kenntnis grundsätzlich ein Fahrzeug oder Gerät, welches "selbständig / selbsttätig im Flug verwendbar" ist, sich also in der Luft halten und frei gesteuert werden kann

Der Begriff wird und wurde jedoch im Deutschen Luftrecht an keiner Stelle definiert und taucht im Deutschen Luftrecht auch an keiner Stelle explizit auf. Auch die luftrechtlichen Definitionen der EASA enhalten diesen Begriff nicht, vielmehr stellt der Begriff "Aircraft" nach der Definition der EASA im Prinzip allein darauf ab, ob ein Gerät aus der Einwirkung von Luft Auftrieb ableiten kann. Dies würde an und für sich dafür sprechen, dass der Begriff "Freiflugtauglichkeit" für die luftrechtliche Einordnung irrelevant ist.

Ein weiteres Argument gegen das Erfordernis der Freiflugtauglichkeit ist meiner Meinung nach der alte Wortlaut des § 1 (2) Nr. 11 Satz 1 LuftVG; dort ist nämlich nur die Rede von Geräten "für die Benutzung des Luftraumes" und nicht "Geräte für die selbsttätige Benutzung des Luftraumes". Dies hätte aber unter Umständen nahegelegen, wenn der Gesetzgeber die Freiflugtauglichkeit zu einer Voraussetzung für Luftfahrzeuge oder Luftfahrtgerät hätte machen wollen.

Auf der anderen Seite ist zuzugestehen, dass abgesehen von (Lenk-)Drachen alle anderen Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte des § 1 LuftVG jedenfalls eindeutig selbsttätig fliegen können und (Lenk-)Drachen insoweit eine Ausnahme darstellten. Letztlich kann aber "Freiflugtauglichkeit" deswegen keine Voraussetzung nach § 1 LuftVG sein, weil sonst Drachen trotz ihrer früheren Nennung in § 1 (2) Nr. 7 LuftVG diese Voraussetzung nie erfüllt haben.

Ob ein Drachen im Übrigen "freiflugtauglich" ist oder nicht, hängt im Wesentlichen davon ab, wie man den Begriff Drachen definiert.

Betrachtet man völlig isoliert nur den Drachen ohne Halteleine, dann wäre ein Drachen nicht freiflugtauglich, weil er ohne ein Halteseil keinen Auftrieb erzeugen und damit nicht fliegen kann. Aus dieser Betrachtungsweise entstehen aber auch Abgrenzungschwierigkeiten und weitere Widersprüche, weil ähnlich, wie ein Drachen auf ein Halteseil angewiesen ist, Flugzeuge und Hubschrauber auf Motoren angewiesen sind, um Auftrieb zu erzeugen. Ich bezweifele daher, dass die Definition von Drachen so eng zu sehen ist.

Ausserdem liegt die technische Eigenart eines Drachen gerade darin, dass er nur an einem Halteseil fliegt. Insofern wäre ein Drachen immer als Fluggerät zusammen mit dem Halteseil zu betrachten. Als solches wäre ein Drachen meines Erachtens freiflugtauglich, auch wenn er vom Boden aus gesteuert wird. Im Rahmen der durch die Halteseile vorgegebenen Grenzen wäre der Drachen nämlich "selbsttätig im Flug verwendbar".

Eine dritte Möglichkeit wäre, den Drachen unter Einschluss des Haltepunktes am Boden (Drachenlenker, Befestigungspunkt) als einheitliches Gerät anzusehen. Diese Kombination wäre nicht freiflugtauglich, weil sie den Erdboden nicht verlässt, jedenfalls nicht in einem freien, selbständig gesteuerten Flug. Eine solche Betrachtungsweise müßte dann im gleichen Maße auch für Fesselballone und Flugmodelle Anwendung finden. Die Betrachtungsweise entspricht andererseits der EASA-Definition von unbemannten Luftfahrtsystemen, die sowohl das Luftfahrzeug, als auch die für den Flug erforderliche Kontrollstation, Start- und Landeelemente sowie die Kommunikationsverbindung beinhaltet.

UAV System:

A UAV System comprises individual UAV System elements consisting of the flight vehicle (UAV), the “Control Station” and any other UAV System Elements necessary to enable flight, such as a “Communication link” and “Launch and Recovery Element”. There may be multiple UAVs, Control Stations, or Launch and Recovery Elements within a UAV System.

Welcher Ansatz der Richtige ist, dürfte abschliessend schwer zu entscheiden sein. Ich persönlich halte den dritten Ansatz eigentlich für den schwächsten. Der erste und der zweite Ansatz scheinen mir persönlich die beiden naheliegensten zu sein, ohne mich für den einen oder den anderen abschliessend entscheiden zu wollen. Meiner Meinung nach belegt die Gesetzeshistorie jedenfalls, dass die Freiflugtauglichkeit nie ein entscheidendes Kriterium für eine Einstufung als Luftfahrzeug gewesen sein kann.

Argument: kein Luftfahrtgerät bis zu einer Leinenlänge von 30 m

Hauptargument gegen eine Einstufung von (Lenk-)Drachen als "sonstige Luftfahrtgeräte" war stets die sogenannte "30-Meter-Regel". Die Auslegung und Bedeutung dieser Regelung war dabei schon bisher heiss umstritten. Auch dies spielte aber, solange Drachen über § 1 (2) Nr. 7 LuftVG als Luftfahrzeuge definiert waren, keine entscheidende Rolle. Meiner Meinung nach lässt sich nicht abschliessend und eindeutig entscheiden, ob (Lenk-)Drachen mit Leinen bis zu 30 m Länge von der Regelung des § 1 (2) Nr. 11 Satz 1 LuftVG umfasst sein sollen oder nicht. Allerdings ergibt sich nach der neuen Gesetzeslage die eindeutige Absicht des Gesetzgebers, (Lenk-)Drachen nicht als sonstiges Luftfahrtgerät anzusehen, Drachen sind eben nur besonderes Gerät. Damit spielen die verschiedenen Ansichten zur Auslegung der "30 m Regel" auch in der neuen Fassung des LuftVG im Grunde keine Rolle.

§ 1 (2) Nr. 11 Satz 1 LuftVG

11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Es wird immer wieder damit argumentiert, dass ein (Lenk-)Drachen, der an Leinen gefolgen wird, die nicht länger sind als 30 m sind, nicht unter die Regelung des Nr. 11 falle. Denn ein solcher Drachen könne nicht in Höhen von über 30 m betrieben werden.

Nun ist zweifellos tatsächlich richtig, dass ein solcher Drachen faktisch zunächst nicht höher als 30 m fliegen kann. Allerdings könnte man grundsätzlich und ohne grossen technischen Aufwand oder grundsätzliche technische Änderung eines (Lenk-)Drachen auch jederzeit längere Leinen als 30 m an einen Drachen anknüpfen.

Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt ist, ob die Regelung der Nr. 11 auch diese, ja nicht ganz fernliegende, theoretische Möglichkeit mit umfasst und dies mit der Formulierung "betrieben werden können" zum Ausdruck gebracht wird.

Diskutiert wird zudem, was gerade beim Kitesurfen in Fällen von Sprüngen gilt. Es ist nicht gerade unwahrscheinlich, dass ein Kitesurfer bei Sprüngen Höhen erreicht, bei denen jedenfalls der Kite (Drachen) kurzfristig in Höhen von über 30 m über Grund fliegt.

Nach einer weiteren Meinung, die vor allem vom Bundesverkehrsministerium vertreten wurde und wird und die bei der Problematik der Freiflugtauglichkeit schon erörtert wurde, ist bei der Anwendung der 30 m Regelung auf das Gesamtsystem bestehend aus Drachenlenker und Drachen abzustellen. Der Drachenlenker (Kitesurfer) mit dem Kite zusammen wird jedoch in der Regel Höhen von über 30 m nicht erreichen und ist das Gesamtsystem auch nicht dafür bestimmt in solchen Höhen betrieben zu werden.

Auch über diese Ansichten kann man lange und mit guten Gründen diskutieren. Ich will das abgesehen von der Darstellung des Meinungsstandes nicht weiter kommentieren. Denn nach meinem Ermessen spielt das wegen der nachfolgenden Erörterung keine entscheidende Rolle mehr.

Argument: (Lenk-)Drachen sind eher Hindernisse als Luftfahrzeuge

Im Rahmen der Änderung des LuftVG zum 08.05.2012 argumentiert der Gesetzgeber damit, dass (Lenk-)Drachen aus heutiger Sicher nicht als Luftfahrzeug einzustufen seien. Es handele sich vielmehr "eher um ein Hindernis für die Luftfahrt". Gleichzeitig verweist der Gesetzgeber auf die Geltung der Regelungen aus §§ 15a, 16 LuftVO und § 102 LuftVZO für Drachen.

§ 15a LuftVO - Verbotene Nutzung des Luftraums

(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:

1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen, [...]

§ 16 LuftVO - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

1. [...]

2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,

[...]

(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

Der Gesetzgeber führt an dieser Stelle einen weiteren Begriff in das Luftrecht ein, der bisher jedenfalls nicht offiziell definiert war. Allerdings ist die amtliche Begründung in dieser Hinsicht schon auch nachvollziehbar und vertretbar. Und da § 1 (1) LuftVG grundsätzlich die Benutzung des Luftraumes regelt, können durchaus auch Bestimmungen zu (Lenk-)Drachen im LufVG, der LuftVO und der LuftVZO enthalten sein, ohne das Drachen als Luftfahrzeuge anzusehen sein müssen.

§ 1 (1) LuftVG

Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

Konsequenterweise wurde daher auch § 31 LuftVG geändert. Dadurch soll unmißverständlich zum Ausdruck kommen, dass (Lenk-)Drachen als besonderes Gerät angesehen wird, ohne Luftfahrzeug zu sein.

§ 31 LuftVG

(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.

[...]

(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

1. [...]

[...]

15. [...]

16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für

a) Kunstflüge,

b) Schleppflüge,

c) Reklameflüge,

d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,

e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,

f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,

g) Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,

h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden;

17. die Aufsicht innerhalb der [...]

Selbst wenn man die amtliche Begründung für unlogisch oder inkonsequent und damit nicht für nachvollziehbar hält, wird man nicht darum herumkommen, die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers zur Kenntnis zu nehmen, dass (Lenk-)Drachen (Kites) eben keine Luftfahrzeuge und auch kein sonstiges Luftfahrtgerät sind.

Mein Fazit

Meiner Meinung nach sind mit der Gesetzesänderung vom 08.05.2012 (Lenk-)Drachen definitiv weder als Luftfahrzeuge noch als sonstiges Luftfahrtgerät einzuordnen.

Völlig unabhängig davon stellt sich allerdings die nicht ganz unwichtige Frage, warum das Bundesverkehrsministerium weiterhin wegen der Regelung in § 102 LuftVZO davon auszugehen scheint, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht für (Lenk-)Drachen besteht. Jedoch mag es sich hier schlicht um einen nicht weiter beachtlichen Irrtum des Gesetzgebers handeln.

LuftVZO

2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden

§ 102 Vertragsinhalt

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.

(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.

Denn die Versicherungspflicht für Luftfahrzeuge ergibt sich aus dieser Vorschrift:

§ 43 LuftVG

(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

Meine Kritik an der Gesetzesänderung

Was mich an der Gesetzesänderung vom 08.05.2012 und ihrer amtlichen Begründung etwas stört ist ein nach meiner Meinung inkonsistenter Ansatz, der sich auch auch nicht in Einklang mit Europarechtlichen Vorgaben befindet.

Die amtliche Begründung führt für (Lenk-)Drachen insoweit etwa Begrifflichkeiten ein, die luftrechtlich im Gesetz gar nicht definiert sind (Hindernis), bzw. verwendet Begriffe, bei denen nicht klar ist, warum sie gerade nur auf (Lenk-)Drachen zutreffen sollen ("ein Drachen ist ein Gerät") oder nicht zutreffen sollen (sonstiges Luftfahrtgerät). Dem Europäischen Luftrecht aus gutem Grund bisher fremd ist meines Erachtens auch der Ansatz, Luftfahrzeuge oder Luftfahrtgerät danach zu definieren, mit welchem Verwendungszweck es betrieben wird (zu Zwecken von Sport oder Freizeit), weil das zu schwer lösbaren Abgrenzungsproblemen führen muss (zB Luftbildfotografie durch Freizeit- oder Berufs-Fotografen und entspricht meiner Meinung nach auch insofern nicht der Idee des Safety Target Approach). Aber, wie schon gesagt, ist die rechtliche Wertung des Gesetzgebers in Bezug auf Drachen (Kites) unmißverständlich.

Widerspruch zu Europarechtliche Vorgaben

Im Rahmen der Europäischen Harmonisierungsbestrebungen verabschiedet die EASA - European Aviation Safety Authority bereits seit mehr als 10 Jahren regelmässig standardisierte Definitionen und Abkürzungen. Eine der ältesten dieser Definitionen betrifft den Begriff "Luftfahrzeug". Diese Definitions- und Abürzungslisten werden unter der Bezeichnung "Definitions and abbreviations used in Certification Specifications for products, parts and appliances - CS-Definitions" veröffentlicht. Derzeit sind das nach meinem Kenntnisstand die "Decisions No. 2003/11/RM vom 05.11.2003 mit der 2. Ergänzung vom 23.12.2010. Hier findet sich ausschließlich folgende Definition für den Begriff "aircraft" ohne das eine andere, speziellere Definition für den Begriff "Drachen", oder "Kite" existiert.

Definitions and abbreviations used in Certification Specifications for products, parts and appliances - CS-Definitions - Amendment 2

1. General Definitions

‘Aeroplane’

means an engine-driven fixed-wing aircraft heavier than air, that is supported in flight by the dynamic reaction of the air against its wings.

‘Aircraft’

means a machine that can derive support in the atmosphere from the reactions of the air other than the reactions of the air against the earth’s surface.

‘Gyroplane’

means a rotorcraft the rotors of which are not engine driven except for initial starting, but are made to rotate by action of the air when the rotorcraft is moving, and the means of propulsion of which, consisting usually of conventional propellers, is independent of the rotor system.

‘Helicopter’

means a rotorcraft that, for its horizontal motion, depends principally on its engine-driven rotors.

‘Rotorcraft’

means a heavier-than-air aircraft that depends principally for its support in flight on the lift generated by one or more rotors.

‘Sailplane’

means a heavier-than-air aircraft that is supported in flight by the dynamic reaction of the air against its fixed lifting surfaces, the free flight of which does not depend on an engine.

Übersetzen würde ich diese EASA-Definition von Aircraft so:

Ein Luftfahrzeug ist ein Apparat, der sich den durch Einwirkung von Luft, nicht aber aufgrund der Einwirkung von Luft gegen den Erdboden, entstehenden Auftrieb in der Atmosphäre zu Nutze machen kann.

Es liegt meiner Meinung nach nahe, dass unter diese Definition - unabhängig von meiner Übersetzung - grundsätzlich auch Kites (Drachen) fallen.

Selbst die von mir wiederholt zitierte VO (EG) 785/2004, mit der eine Angleichung der nationalen Mindestversicherungsbestimmungen für Luftfahrzeuge verfolgt wurde, geht ja davon aus, dass Drachen (Kites) grundsätzlich Luftfahrzeuge sind, sonst wäre es nicht notwendig gewesen, Drachen von der Anwendung dieser Verordnung ausdrücklich auszunehmen. Auch im internationalen Vergleich sind (Lenk-)Drachen (Kites) verschiedentlich eindeutig als Luftfahrzeuge kategorisiert.

Rechtsunklarheiten und Verweisprobleme aus anderen Gesetzen oder Verordnungen

Die Änderung des LuftVG führt im Übrigen zu Problemen beim Verweis aus anderen Vorschriften. Insofern befreit nämlich die aktuelle Änderung des Luftrechts (Lenk-)Drachen je nach Auslegung von der Anwendung all derjenigen Gesetze und Verordnungen, die auf die Definition des LuftVG als Luftfahrzeug verweisen.

Das gilt zum Beispiel für die Verordnung über die Festsetzung des Biosphärenreservates Südost-Rügen. Dort wurde § 6 (3) VO ausgehebelt, der das Verbot enthält, im Biosphärenreservat Luftfahrzeuge zu starten und zu landen (Fassung 18.10.1994). Als Auffangnorm bleibt nur der Absatz 1 bestehen.

§ 6 VO Biosphären-Reservat Südost-Rügen - Verbote

(1) Im Biospha?renreservat sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.

(2) Alle Maßnahmen, die zu einer Zersto?rung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeintra?chtigung folgender Biotope fu?hren ko?nnen, sind verboten:

[...]

(3) Es ist verboten, im Biospha?renreservat mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen.

Das selbe Problem ergibt sich etwa auch für den Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" oder den Müritz-Nationalpark.

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft

§ 6 Verbote

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können, sind im Nationalpark verboten. Insbesondere ist es verboten,

1. [...]

19. Luftfahrzeuge aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,

[...]

Die Folge der letzten Änderung des Luftrechts ist damit, dass vermutlich eine Vielzahl von weiteren Vorschriften an die neue Rechtslage angepasst werden müssten bzw. zumindest einer klarstellenden Ergänzung bedürfen.

(wdc, Mai 2014)