Diskussion:
Unter "Freiflugtauglichkeit" versteht man nach meiner Kenntnis grundsätzlich ein Fahrzeug oder Gerät, welches "selbständig / selbsttätig im Flug verwendbar" ist, sich also in der Luft halten und frei gesteuert werden kann
Der Begriff wird und wurde jedoch im Deutschen Luftrecht an keiner Stelle definiert und taucht im Deutschen Luftrecht auch an keiner Stelle explizit auf. Auch die luftrechtlichen Definitionen der EASA enhalten diesen Begriff nicht, vielmehr stellt der Begriff "Aircraft" nach der Definition der EASA im Prinzip allein darauf ab, ob ein Gerät aus der Einwirkung von Luft Auftrieb ableiten kann. Dies würde an und für sich dafür sprechen, dass der Begriff "Freiflugtauglichkeit" für die luftrechtliche Einordnung irrelevant ist.
Ein weiteres Argument gegen das Erfordernis der Freiflugtauglichkeit ist meiner Meinung nach der alte Wortlaut des § 1 (2) Nr. 11 Satz 1 LuftVG; dort ist nämlich nur die Rede von Geräten "für die Benutzung des Luftraumes" und nicht "Geräte für die selbsttätige Benutzung des Luftraumes". Dies hätte aber unter Umständen nahegelegen, wenn der Gesetzgeber die Freiflugtauglichkeit zu einer Voraussetzung für Luftfahrzeuge oder Luftfahrtgerät hätte machen wollen.
Auf der anderen Seite ist zuzugestehen, dass abgesehen von (Lenk-)Drachen alle anderen Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte des § 1 LuftVG jedenfalls eindeutig selbsttätig fliegen können und (Lenk-)Drachen insoweit eine Ausnahme darstellten. Letztlich kann aber "Freiflugtauglichkeit" deswegen keine Voraussetzung nach § 1 LuftVG sein, weil sonst Drachen trotz ihrer früheren Nennung in § 1 (2) Nr. 7 LuftVG diese Voraussetzung nie erfüllt haben.
Ob ein Drachen im Übrigen "freiflugtauglich" ist oder nicht, hängt im Wesentlichen davon ab, wie man den Begriff Drachen definiert.
Betrachtet man völlig isoliert nur den Drachen ohne Halteleine, dann wäre ein Drachen nicht freiflugtauglich, weil er ohne ein Halteseil keinen Auftrieb erzeugen und damit nicht fliegen kann. Aus dieser Betrachtungsweise entstehen aber auch Abgrenzungschwierigkeiten und weitere Widersprüche, weil ähnlich, wie ein Drachen auf ein Halteseil angewiesen ist, Flugzeuge und Hubschrauber auf Motoren angewiesen sind, um Auftrieb zu erzeugen. Ich bezweifele daher, dass die Definition von Drachen so eng zu sehen ist.
Ausserdem liegt die technische Eigenart eines Drachen gerade darin, dass er nur an einem Halteseil fliegt. Insofern wäre ein Drachen immer als Fluggerät zusammen mit dem Halteseil zu betrachten. Als solches wäre ein Drachen meines Erachtens freiflugtauglich, auch wenn er vom Boden aus gesteuert wird. Im Rahmen der durch die Halteseile vorgegebenen Grenzen wäre der Drachen nämlich "selbsttätig im Flug verwendbar".
Eine dritte Möglichkeit wäre, den Drachen unter Einschluss des Haltepunktes am Boden (Drachenlenker, Befestigungspunkt) als einheitliches Gerät anzusehen. Diese Kombination wäre nicht freiflugtauglich, weil sie den Erdboden nicht verlässt, jedenfalls nicht in einem freien, selbständig gesteuerten Flug. Eine solche Betrachtungsweise müßte dann im gleichen Maße auch für Fesselballone und Flugmodelle Anwendung finden. Die Betrachtungsweise entspricht andererseits der EASA-Definition von unbemannten Luftfahrtsystemen, die sowohl das Luftfahrzeug, als auch die für den Flug erforderliche Kontrollstation, Start- und Landeelemente sowie die Kommunikationsverbindung beinhaltet.