Kitesurfen & Luftrecht
Kites und Luftrecht (EU)
Die Verordnung (EG) 785/2004 und ihre Folgen
Wenn man sich mit dem Thema "gesetzliche Haftpflicht-Versicherungspflicht für Drachen und Modellflugzeuge" beschäftigt, stößt man unweigerlich auf europäische Harmonisierungsbestrebungen im Luftrecht. Eine maßgebliche Ursache für die Änderung des Deutschen und des Österreichischen Luftrechtes in den Jahren 2004 und 2006 beruhte auf der VO (EG) 785/2004, mit der eine Angleichung der nationalen Mindestversicherungsbestimmungen für Luftfahrzeuge verfolgt wurde.
Allerdings sollte man dabei auch beachten, daß jedenfalls in Deutschland bereits seit mindestens 1999 (das ist die älteste von mir gefundene Fassung des LufVG und der LuftVZO) eine Halterhaftung und gesetzliche Versicherungspflicht für Drachen bestanden hat. Damals lag die Höchsthaftungssumme bei 2.5 Mio DM.
Jedenfalls wurde mit der Umsetzung der VO 785/2004 zunächst eine weitgehende gesetzliche Halterhaftpflicht und gesetzliche Versicherungspflicht nicht nur für Drachen, sondern auch sonstige motor- und nichtmotorgetriebene Flugmodelle im Deutschen und Österreichischen Luftrecht verankert. Die Umsetzung dieser Verordnung erfolgte im Österreichischen Luftfahrtgesetz mit Wirkung zum 01.07.2006 und im Deutschen Luftverkehrsgesetz mit Wirkung zum 27.04.2005.
Bevor man nun hinsichtlich der Frage nach dem Sinn oder Unsinn einer Versicherungspflicht für Drachen vorschnell wieder einmal Brüssel den schwarzen Peter zuschieben wollte, lohnte ein Blick in die Verordnung. Dem Leser, der sich geduldig durch die umfangreichen einleitenden Erwägungen gekämpft hatte, offenbarte sich nämlich in Artikel 2 der Verordnung Erstaunliches.
Dort hieß es von Beginn an klipp und klar, daß die Bestimmungen der Verordnung 785/2004 unter anderem nicht für Drachen gedacht sind.
Die Einführung bzw. Aufrechterhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht für Drachen und Modellflugzeuge haben also jeweils der nationale Deutsche und Österreichische Gesetzgeber für erforderlich gehalten.
Mittlerweile, d.h. im Mai 2012, hat jedoch der Deutsche Gesetzgeber die ursprüngliche Umsetzung der VO 785/2004 hinsichtlich der Einstufung von Drachen als Luftfahrzeuge geändert. Seither gelten in Deutschland nur noch bestimmte Arten von Drachen als "Sonstige Luftfahrzeuge". Die bisher selbständige Luftfahrzeug-Kategorie "Drachen" wurde im Deutschen LuftVG gestrichen. Im Österreichischen Luftrecht ist allerdings bislang nach meiner Kenntnis noch keine Änderung vorgenommen worden.
Verordnung (EG) 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
vom 21.04.2004 (Abl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 ,S.1)
...
Artikel 1 Zweck
(1) Diese Verordnung bezweckt die Festlegung von Mindestversicherungsanforderungen für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte.
(2) Für die Beförderung von Postsendungen gelten die Versicherungsanforderungen ...
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, die innerhalb des Hoheitsgebiets, in das Hoheitsgebiet, aus dem Hoheitsgebiet oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fliegen, für das der Vertrag gilt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Staatsluftfahrzeuge ...
b) Modellflugzeuge mit einem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (MTOM - Maximum-Take-Off-Mass) von weniger als 20 kg;
c) Fußgestartete Flugmaschinen (einschließlich motorisierter Hänge- und Paraglider);
d) Fesselballons;
e) Drachen;
f) Fallschirme (einschließlich Parascending Schirme);
g) Luftfahrzeuge, einschließlich Segelflugzeuge, mit einem MTOM von weniger als 500 kg und Ultraleicht-Flugzeuge, die
- für nichtgewerbliche Zwecke oder
- für lokale Flugeinweisungen ohne Überflug internationaler Grenzen genutzt werden, soweit Versicherungspflichten nach dieser Verordnung für die Risiken von Krieg und Terrorismus betroffen sind.
(3) ...
(4) ...
Artikel 4 Versicherungsgrundsätze
(1) Die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber müssen gemäß dieser Verordnung hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte versichert sein. Die versicherten Risiken müssen Kriegshandlungen, Terrorakte, Entführungen, Sabotage, die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und Aufruhr einschließen.
(2) ...
(3) Diese Verordnung läßt die Vorschriften über die Haftung aufgrund
- ...
- ...
- der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten unberührt.
Allerdings soll an dieser Stelle der Vollständigkeit halber angemerkt sein, dass auch nach den gültigen Definitionen der EU Drachen als Luftfahrzeuge angesehen werden.
Die EASA - European Aviation Safety Authority veröffentlicht im Zuge ihrer Aufgaben auch Definitionen wichtiger technischer Begriffe. Diese Denfinitions- und Abürzungslisten werden unter der Bezeichnung "Definitions and abbreviations used in Certification Specifications for products, parts and appliances - CS-Definitions" veröffentlicht. Derzeit sind das nach meiner Recherche die "Decisions No. 2003/11/RM vom 05.11.2003 mit der 2. Ergänzung vom 23.12.2010. Hier finden sich unter anderem folgende Definitionen:
1. General Definitions
‘Aeroplane’
means an engine-driven fixed-wing aircraft heavier than air, that is supported in flight by the dynamic reaction of the air against its wings.
‘Aircraft’
means a machine that can derive support in the atmosphere from the reactions of the air other than the reactions of the air against the earth’s surface.
Übersetzen würde ich diese EASA-Definition von Aircraft so:
Ein Luftfahrzeug ist ein Apparat, der sich den durch Einwirkung von Luft, nicht aber aufgrund der Einwirkung von Luft gegen den Erdboden, entstehenden Auftrieb in der Atmosphäre zu Nutze machen kann.
(Stand: 15.04.2014, wdc)