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Rechtsgebiete/Kitesurfen/Richtig versichert?

Kitesurfen & Versicherungsrecht

Haftpflichtversicherung für das Kiten - richtig versichert? - Update

Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gegen Schäden, die einem Dritten beim Kiten zugefügt werden, ist nicht nur sinnvoll, sondern in manchen Ländern sogar gesetzlich vorgeschrieben.

 

1) Die Qual der Wahl

Welches Versicherungsunternehmen man dabei auswählt, ist eine Frage des Versicherungsbeitrages und vor allem der Versicherungsbedingungen. Manche Versicherungsunternehmen sind bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen in begrenztem Maße offen für Wünsche und Anregungen. Daneben gibt es Spezialanbieter, die den Kitesport gesondert versichern.

Ob man dabei eine Einzelpolice abschließt oder einer Gruppenversicherung beitritt, macht versicherungstechnisch grundsätzlich keinen Unterschied.

Bei einer Gruppenversicherung kann aber die Versicherungsleistung für die Gruppe auf einen Höchstbetrag beschränkt sein; das sollte man bei seiner Wahl im Auge behalten und von Zeit zu Zeit prüfen, ob die Haftungssumme und die Mitgliederanzahl in der Gruppenversicherung noch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

 

2) Was ist das Problem

Wichtig ist in jedem Fall, daß man sich den Versicherungsschutz gesondert schriftlich bestätigen läßt oder der Versicherungsschutz in den Versicherungsbestimmungen des Versicherungsvertrages klar und ausdrücklich geregelt ist.

Eine mündliche oder schriftliche Zusage der Form "Das Kiten ist nach Maßgabe der Versicherungsbestimmungen versichert" reicht definitiv nicht!

Es reicht deswegen nicht, weil der Versicherungsschutz nach diesen "Versicherungsbestimmungen" nämlich gerade ausgeschlossen sein kann. Und genau das war, so verrückt das auch klingen mag, jedenfalls bis zum Frühjahr 2007 bei fast allen Versicherern der Fall gewesen. Mittlerweile hat sich die Lage etwas gebessert, aber vor allem beim Kiten im Ausland bestehen nach wie vor erhebliche Unklarheiten. Denn viele Versicherungsbedingungen schließen eine Haftung für Kiteschäden auch nach wie vor für den Fall aus, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht für Kites existiert. Eine solche gesetzliche Versicherungspflicht besteht zwar in Deutschland seit Mai 2012 nicht mehr, dies gilt aber nicht für das Kitesurfen im Ausland.

 

3) Worauf es ankommt

Wenn man verschiedene Versicherungsbestimmungen überprüft, dann sollte man also unbedingt auf Regelungen zu folgenden Punkten achten:

a) Wo soll gekitet werden? Auf dem Land, Schnee, Wasser?

b) Ist mein ATB, Snowboard, Skier, Kiteboard in Kombination mit dem Kite versichert?

c) Enthalten die Versicherungsbedingungen Höchstgrenzen für das Fluggewicht und die Flughöhe/Leinenlänge meines Kites?

d) Besteht Versicherungsschutz im internationalen und europäischen Ausland unter Berücksichtigung der Tatsache, daß für das Kiten im Ausland eine gesetzliche Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach dem jeweiligen ausländischen Luftverkehrsgesetz bestehen kann? (Es darf jedenfalls kein Ausschluss für diesen Fall vereinbart sein!)

 

Gut wäre folgende umfassende Klausel:

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten aus Besitz oder Gebrauch von fremden und eigenem Kitesportgerät im Rahmen der privaten Ausübung des Kitesports (ATB-Kiten, Snowkiten, Kitesurfen, Buggykiten). Der Versicherungsschutz gilt weltweit.

 

Und es sollte kein Ausschluss für den Fall des Bestehens einer gesetzlichen Versicherungspflicht vereinbart sein.

 

4) Wenn der Halter haftet

Der Einschluß der Haftung als Halter (Besitzer) ist deswegen so wichtig, weil die Halterhaftung bei der normalen Privathaftpflichtversicherung für das Kiten in den Risikoausschlüssen der Haftpflichtbestimmungen fast immer ausgeschlossen ist. Die Haftung als Halter (Besitzer) könnte zum Beispiel in folgenden 2 Fällen wichtig werden:

a) Ihr laßt den Kite am Strand liegen, der Kite wird weggeweht und verletzt einen Spaziergänger.

b) Ihr verleiht den Kite an einen Freund, der verletzt einen Dritten mit dem Kite.

c) Ihr verlasst gerade das Wasser, aufgrund eines Windloches stallt der Kite, fällt auf einen Weg, auf dem ein Fußgänger durch die Leinen stürzt und sich verletzt.

In diesen Fällen haftet Ihr als Besitzer und Halter des Kites gegenüber dem Verletzten, braucht also Versicherungsschutz.

 

5) Auf die einfache Art

Wer den ganzen Ärger und das Hickhack um die Bedingungen umgehen will, der sollte die Anbieter von speziellen Kiteversicherungen in die engere Auswahl einbeziehen. Zur Zeit gibt es in dieser Richtung nach meiner Kenntnis drei Anbieter. Einmal die Südwestring Versicherungsmakler GmbH mit der DBV Winterthur als Versicherer - wobei hier eine Maklervollmacht erteilt werden soll, was nicht jedermanns Sache ist -,zum zweiten die Kitesurfing and Snowkiting Association - KSA mit einer Gruppenversicherung über die Allianz Versicherung und zum dritten den VDWS mit dem VDWS-Safety-Tool. Diese Aufzählung ist jedoch möglicherweise nicht abschliessend und soll bitte auch nicht als Werbung für diese Anbieter zu verstehen sein.

Während die Südwestring Versicherungsmakler GmbH eine vollwertige Haftpflichtversicherung unter Einschluß der Ausübung des Kitesportes anbietet, gibt es bei der KSA neben der Vereinsmitgliedschaft eine reine Zusatzversicherung für das Kiten, was sich auch in der Höhe der jeweiligen Beiträge niederschlägt. Wobei jedem bewußt sein sollte, daß bei dem Angebot der KSA für die gesamte Gruppe eine Begrenzung der maximalen jährlichen Deckungssumme gilt.

In beiden Fällen ist die Ausübung des Snowkitens und Kitesurfens ausdrücklich versichert. Interessant ist natürlich auch das zwischenzeitlich plazierte VDWS-Safety-Tool, das auch über die Südwestring Makler GmbH angeboten wird. Dies scheint eine Fortentwicklung des bisherigen Angebotes mit der DBV-Winterthur / Axa-Versicherung im Hintergrund zu sein. (Wenn das nicht stimmt, kontaktieren Sie mich bitte, dann werde ich das selbstverständlich korrigieren).

 

6) Update zur Rechtslage in Deutschland und dem Ausland

Im Mai 2012 wurde das geltende Luftrecht in Deutschland geändert und sollen Kites in Deutschland seither nicht mehr als Luftfahrzeuge gelten, wenn sie an Leinen bis zu 30 m Länge geflogen werden. Im Ergebnis halte ich das für zutreffend, wenngleich ich den Verweis auf die "30 m Regel" nicht anerkenne. Mittlerweile hat die Gesetzesänderung dazu geführt, dass viele Haftpflichtversicherer Ihre Haftpflichtbedingungen (wieder) geändert haben. Die Haftpflichtbedingungen enthalten jetzt vielfach Haftungsausschlüsse für den Fall, dass für (Lenk-)Drachen (Kites) eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Für Deutschland dürfte das unproblematisch sein.

Wer allerdings im internationalen oder auch nur europäischen Ausland kiten geht, wird sich in einem Schadensfall möglicherweise damit konfrontiert sehen, dass nach dem Luftrecht des jeweiligen Landes, in dem sich der Schaden ereignet hat, eine gesetzliche Versicherungspflicht für Kitesurfdrachen besteht. Es bleibt abzuwarten, ob eine deutsche Haftpflichtversicherung in diesen Fällen Schadenersatz leisten oder sich auf einen Haftungsausschluß berufen wird.

 

7) Fazit

Meiner Meinung nach bleibt eine spezielle Kitesurfversicherung nach wie vor das aktuelle Gebot der Stunde.

(Stand: 26.04.2014, wdc)