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Rechtsgebiete/Verkehrsunfall & OWi/Mietwagen

Mietwagen und Unfallersatztarife

Bei der Anmietung von Mietfahrzeugen nach einem Verkehrsunfall kommt es regelmäßig zu Problemen wegen der Erstattung der Mietwagenkosten.

Das liegt vor allem daran, daß Mietwagenunternehmen aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen über die Preisgestaltung und die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nicht in einem wünschenswerten Maß aufklären und die Geschädigten davon ausgehen, daß Ihnen insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall ein Mietwagen zusteht.

Der Bundesgerichtshof - BGH hat insofern jedoch wiederholt darauf hingewiesen, daß sich auch ein unverschuldet Geschädigter wie ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch verhalten muß und gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht einen unangemessen hohen Schaden erzeugen darf.

Selbst wer im Mietwagengeschäft völlig unerfahren ist, verhält sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig, wenn er ohne Nachfrage nach Preisen und Tarifen blind einen Mietvertrag unterschreibt.

Werden Tagespreise von mehreren hundert Euro als Mietwagentarif genannt, muß sich jedem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen die Erkenntnis aufdrängen, dass er nach Möglichkeit Alternativangebote einholen und Preisvergleiche anstellen muß.  

Eine Anmietung zu einem Unfallersatztarif statt einem Normaltarif muß zudem  besondere Leistungen beinhalten, die in dem Normaltarif nicht enthalten sind. Meistens unterscheiden sich jedoch bei Mietwagenunternehmen der Normaltarif und der Unfallersatztarif nur im exorbitant höheren Preis des Unfallersatztarifes.

Besondere Leistungen eines Unfallersatztarifes können sein,
- die Vorhaltung von Fahrzeugen an 24 h/Tag,
- die Vorhaltung von Fahrzeugen an Sonn- und Feiertagen,
- der Verzicht auf eine Kaution oder andere Sicherheitsleistung,
- der Verzicht auf eine Anzahlung sowie
- die Stundung der Mietwagenkosten nach Fahrzeugrückgabe.

Die Anmietung zu einem Unfallersatztarif muss für den Geschädigten allerdings auch erforderlich oder in der konkreten Situation unvermeidbar sein.

Übersteigt der Unfallersatztarif den Normaltarif um mehr als 30% ist Ärger bei der Erstattung selbst in den Fällen vorprogrammiert, in denen die Anmietung zu einem Unfallersatztarif grundsätzlich erforderlich und angemessen war.

Im Zweifel sollten Sie sich daher bereits vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anwaltlich beraten lassen.

(wdc)