Bayerischer Bussgeld-Katalog "Corona-Pandemie" vom 30.07.2020
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Juli 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-482
Teil 1: Allgemeiner Teil
1.Begriffsbestimmungen
1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.Anwendungsbereich des Katalogs
2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348,
BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 28. Juli 2020 geändert worden ist (BayMBl. Nr. 430; nachfolgend: BayIfSMV), anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.Zuständigkeit
3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
4.Bußgeldverfahren
4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
5.Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße
5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
- der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
5.6
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in EURO |
1 | § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 1 BayIfSMV | Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
2 | § 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV | Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
3 | § 4 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3 BayIfSMV | Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
4 | § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8, § 11 Abs. 3 Nr. 2, § 14a Nr. 3, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV | Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen, - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtungen oder bei touristischen Reisebusreisen nicht nachkommen (§ 8 BayIfSMV), - Fahrgäste von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt und touristischen Bahnverkehren sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nicht nachkommen (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BayIfSMV), - Personen, die entgegen § 14a Nr. 3 BayIfSMV bei einer Teilnahme im Rahmen von Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben, ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen, - Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 18 Satz 2 BayIfSMV), - Besucher und Mitwirkende im Rahmen von Kulturstätten im Sinne des § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder von Kinos, die in geschlossenen Räumen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
5 | § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 14 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV | Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Verkaufsstellen, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Wochenmärkten und anderen Märkten zum Warenverkauf nicht nachkommen, - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Gastronomiebetrieben nicht nachkommen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BayIfSMV), - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Satz 1 Nr. 3 BayIfSMV). | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
6 | § 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV | - Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen. - Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen. | Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung | 5.000,00 Euro |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV | ||||
Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung | 500,00 Euro | |||
7 | § 8 Satz 3, § 22 Nr. 6 BayIfSMV | Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
8 | § 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV | Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt | 150,00 Euro | |||
9 | § 11, § 22 Nr. 8 BayIfSMV | Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 11 BayIfSMV oder Durchführung von Führungen in Kulturstätten entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 2 BayIfSMV. | Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
10 | § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Ladengeschäften, die | Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber, | 5.000,00 Euro |
11 | § 12 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Einkaufszentren, die | Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, | 5.000,00 Euro |
12 | § 12 Abs. 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die | Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
13 | § 12 Abs. 3, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Praxen, die | Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
14 | § 12 Abs. 4, § 22 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die | Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
15 | § 13, § 22 Nr. 10 BayIfSMV | Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 nachzukommen. - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat. (4) Zulässig ist der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des GastG, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; | 5.000,00 Euro |
16 | § 14, § 22 Nr. 11 BayIfSMV | Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
17 | § 14a, § 22 Nr. 11a BayIfSMV | Verantwortliche, die bei Tagungen oder Kongressen entgegen § 14a BayIfSMV | Veranstalter oder Leiter einer Tagung oder eines Kongresses | 10.000,00 Euro |
18 | § 14b, § 22 Nr. 11b BayIfSMV | Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 14b BayIfSMV | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; | 25.000,00 |
19 | § 15, § 22 Nr. 12 BayIfSMV | Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV | Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
20 | § 17, § 22 Nr. 13 BayIfSMV | Verantwortliche, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 17 BayIfSMV Bildungsangebote betreiben oder Musikunterricht erteilen. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
21 | § 18, § 22 Nr. 14 BayIfSMV | Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 18 BayIfSMV: | Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
22 | § 21 Abs. 1, § 22 Nr. 15 BayIfSMV | Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 1 BayIfSMV, die | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; | 5.000,00 Euro |
23 | § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 Nr. 15 BayIfSMV | Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; | 10.000,00 Euro |
Teil 3: Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juli 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege vom 22. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 349).
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor