Urteil OLG Stuttgart vom 27.0.2020 – 2 U 257/19
Leitsatz der Redaktion:
1. § 13 (1) 1 TMG, wonach der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten ist, wird durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO (Verordnung 2016/679 VO-EU) verdrängt.
2. Die Klagebefugnis von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden ist weder im Allgemeinen durch die Einführung der DSGVO ausgeschlossen noch im Besonderen durch Artikel 80 DSGVO abschließend geregelt worden, so dass diese einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 (3) Nr. 1 oder 2 UWG i.V.m. § 8 (1) und § 3 a UWG wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der DSGVO geltend machen können, soweit es sich bei den verletzten Vorschriften um Marktverhaltensregelungen handelt.
3. Die Informationspflichten aus Artikel 13 (1) a und (2) a, b, c, d DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar, weil diese Bestimmungen die Informationsinteressen, die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt.
4. Ein gewerblicher Anbieter, der sich auf einer Online-Handelsplattform (z.B. eBay) präsentiert, hat Interessenten oder Käufer vor der Entgegennahme deren personenbezogener Daten gemäß den Vorgaben der Artikel 12, 13 DSGVO zu informieren.
Vorinstanz: Urteil LG Stuttgart vom 20.05.2019 – 35 O 68/18 KfH
Rechtsmittelinstanz: BGH
Fundstelle/Quelle: DuD, juris