Das Erbrecht der Verwandten
Nach dem deutschen Erbrecht erben einerseits der überlebende Ehepartner und andererseits die noch lebenden Verwandten des Erblassers (verstorbene Person). Verwandt sind alle Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, usw. haben [1]. Als nicht verwandt gelten insoweit alle verschwägerten Anverwandten. Allerdings sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise gesetzlich erbberechtigt. Vielmehr besteht eine (ausschließende) Reihenfolge nach dem Grad der Verwandschaft und der Abkommenschaft.