Kaufrecht - Leasingrecht - Schadensersatz wegen Mängeln
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Mängeln der Kaufsache
Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31 mwN), als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen.
Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11 ff.).
(BGH, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11 –, BGHZ 195, 135-144)

