Erbrecht und Recht der Schenkung - Gesetzliche Erbfolge
Zur gesetzlichen Regelung der Erbfolge unter Verwandten
Bedeutung der Erbfolge
Unter der Erbfolge versteht man, welche Person(en) (Erben) nach welchen Regelungen das Vermögen (Nachlass) des Verstorbenen (Erblasser) erhalten. Die Erbfolge richtet sich entweder nach der gesetzlich geregelten Erbfolge oder bei Vorliegen eines Testaments bzw. eines Erbvertrags nach der sogenannten gewillkürten Erbfolge.
Inhalt der gesetzlichen Erbfolge
Das deutsche gesetzliche Erbrecht sieht als Erben grundsätzlich nur den Ehegatten und die Verwandten des Erblassers als Erben vor. Existieren solche Personen nicht oder schlagen diese die Erbschaft aus, so wird hilfsweise und zwingend der Staat zum Erben.
Verwandtschaft
Die Verwandtschaft zwischen zwei Personen begründet sich grundsätzlich durch Geburt oder Abstammung (Blutsverwandtschaft). Dabei ist die Mutter eines Kindes, die Frau, die das Kind geboren hat. Der Vater eines Kindes, ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Eheliche und nichteheliche Kinder eines Erblassers sind gleichgestellt. Verwandtschaft kann im Übrigen auch rechtlich durch eine Adoption entstehen. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen, sind miteinander in der Seitenlinie verwandt
Stiefkinder oder Personen, die mit dem Erblasser verschwägert sind, gehören damit nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben.
Erb-Ordnungen und Rangfolge dieser Ordnungen
Unter den Verwandten des Erblassers besteht eine gesetzlich festgelegte Erb-Ordnung (Ordnung), die die Rangfolge der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Es gibt Erben 1., 2., 3., 4. oder 5. Ordnung. Vorrang vor allen anderen Verwandten haben dabei immer die noch lebenden Verwandten der niedrigsten Ordnung.
| Erben 1. Ordnung | Abkömmlinge des Erblassers (eheliche, nichteheliche, adoptierte Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel) | § 1924 BGB |
| Erben 2. Ordnung | Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten) | § 1925 BGB |
| Erben 3. Ordnung | Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) | § 1926 BGB |
| Erben 4. Ordnung | Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | § 1928 BGB |
| Erben 5. Ordnung | Ur-Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | § 1929 BGB |
Ist ein Erbe oder sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, schließen diese also die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Ist zum Beispiel dagegen kein Erbe der 1. Ordnung, sondern nur ein oder mehrere Erben der 2. Ordnung vorhanden, schließen diese alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen 3, 4 oder 5 von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Rangfolge innerhalb einer Erb-Ordnung
Innerhalb der einzelnen Erb-Ordnungen richtet sich die Erbfolge nach drei verschiedenen Prinzipien, nämlich dem Repräsentationsprinzip, dem Stammesprinzip und dem Gradualprinzip, wobei das Gradualprinzip erst in der vierten und allen höheren Erb-Ordnungen zur Anwendung kommt.
Das Repräsentationsprinzip bedeutet, dass eine mit dem Erblasser verwandte Person als Erbe alle weiteren Abkömmlinge dieser Person von der Erbfolge gegenüber dem Erblasser ausschließt.
Das Stammesprinzip bedeutet, dass an die Stelle einer mit dem Erblasser verwandten Person dessen nächsten Abkömmlinge dieser Abstammungslinie als Erben des Erblassers treten.
Das Gradualprinzip bedeutet, dass eine mit dem Erblasser näher verwandte Person alle mit dem Erblasser entfernter verwandte Personen von der Erbfolge ausschließt. Gleich nahe Verwandte des Erblassers erben zu gleichen Teilen.

