Erbrecht und Recht der Schenkung - Testier(un)fähigkeit

Zur Testierfähigkeit des Erblassers

Gesetzliche Regelung

§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Zielsetzung der Regelung

Grundsätzlich gilt nach §§ 104 ff BGB jede volljährige Person als geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit umfasst die Willensbildung und die Willensbestimmung. Also die Fähigkeit, eine vernünftig abgewogene Entscheidung zu treffen (Willensbildung) und in die Tat umzusetzen (Willensbestimmung). Die Testierfähigkeit ist ein Spezialfall der Geschäftsfähigkeit.

Wer testierunfähig ist, kann ein (auch notarielles) Testament nicht errichten oder ein früheres, wirksames Testament nicht mehr widerrufen.

Was bedeutet Testierunfähigkeit

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dabei gilt als testierunfähig derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, also von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung braucht nicht nur darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments oder von dessen Inhalt oder Tragweite, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag; sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.

Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von möglichen Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. u.a. bereits BGH, Urteil vom 29.01.1958, Az. IV ZR 251/57; BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004, Az. 1Z BR 53/04; OLG München, Beschluss vom 14.08.2007, Az. 31 Wx 16/07, jeweils zitiert nach juris). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (BayObLG, a.a.O. und OLG München, jeweils a.a.O., m.w.N.). Es gibt auch keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben oder fehlt ganz (vgl. u.a. Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2229 Rn. 1 m.w.N.)

(Beschluss OLG Frankfurt vom 23.01.2018 - 20 W 4/16).

Es ist insofern zunächst wichtig zu verstehen, dass es in den meisten Fällen nicht so sehr darauf ankommt, ob der Erblasser noch wusste, was er durch sein Testament regeln wollte, sondern ob er die maßgeblichen Grundlagen seiner Entscheidung noch richtig einordnen und beurteilen konnte. Dabei geht es also insbesondere auch nicht darum, die Angemessenheit oder Unangemessenheit einer letztwilligen Verfügung zu beurteilen. 

Entscheidend ist, ob der Erblasser an einer psychischen Störung litt, die seine Urteilsfähigkeit beeinträchtigt hat. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Erblasser in Bezug auf bestimmte Personen, die grundsätzlich als Erben in Betracht kommen, Wahnideen hat.

Anforderungen an die Beurteilung der Testier(un)fähigkeit

Die Beurteilung der Testier(un)fähigkeit erfolgt auf zwei Beurteilungsebenen. Auf der ersten Ebene wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung geprüft. Auf der zweiten Ebene dann, ob eine solche Erkrankung zu konkreten Beeinträchtigungen der Willensbestimmung geführt hat.

Nach der Rechtsprechung setzt eine freie Willensbildung grundsätzlich voraus, dass keine der nachfolgenden Fähigkeiten krankheitsbedingt in erheblichem Maße beeinträchtigt war. Dies sind die Fähigkeit

  • zu einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse;
  • sich die Gründe für und gegen die Entscheidung vergegenwärtigen und diese gegeneinander abwägen zu können;
  • sich aus eigener Überlegung und unabhängig von den Einflüssen Dritter ein klares Urteil zu bilden;
  • sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, insbesondere auch aktuelle Informationen aufnehmen und verarbeiten sowie Zusammenhänge erfassen  zu können;
  • sich bei der Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen;
  • frei zu sein von einer erheblichen Beeinträchtigung der Auffassung sowie der Kritik- und Urteilsfähigkeit.