Erbrecht und Recht der Schenkung - Erbschein
Der Erbschein im Nachlassverfahren
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, in dem beurkundet ist, wer Erbe ist.
Wozu wird der Erbschein benötigt?
Ein Erbschein benötigt ein Erbe Dritten gegenüber zum Nachweise seine Erbenstellung. Das können zum Beispiel Banken oder das Grundbuchamt sein. Die Erbenstellung kann aber auch durch ein notarielles Testament (oder notariellen Erbvertrag) zusammen mit dem gerichtlichen Testamentseröffnungsprotokoll nachgewiesen werden.
In eindeutigen Fällen kann sogar die beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk als Nachweis ausreichen (Urteil BGH vom 05.04.2016 - Az. XI ZR 440/15), wobei das nicht für einen Antrag auf Umschreibung eines grundstücks im Grundbuch gilt.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Einen Erbschein kann jeder Alleinerbe, Miterbe oder Vorerbe, aber auch ein Testamentsvollstrecker oder auch ein Nachlassgläubiger beantragen.
Wo kann man einen Erbschein beantragen?
Für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht - Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Ausnahme Baden-Württemberg).
Wie kann man einen Erbschein beantragen?
Einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines muss man entweder persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar stellen. Mit dem Antrag vorzulegen und nachzureichen sind folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- falls vorhanden Testament oder Erbvertrag im Original
- Geburts- und Sterbeurkunden aller Erben oder vorverstorbenen Erben
- Anschriften aller Erben
Zudem muss der Antragsteller an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheines (mit eidesstattlicher Versicherung) richten sich in Abhängigkeit von dem Wert des Nachlasses nach den Bestimmungen des GNotKG, hier die Nummern 12210 und 23300 KV GNotKG in Verbindung mit der Kostentabelle zum GNotKG.
Für eine überschlägige Berechnung kann man auch 0,5 % vom Wert des Nachlasses ansetzen.

