Erbrecht und Recht der Schenkung - Notarielles Nachlassverzeichnis

Zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar

Gesetzliche Regelung

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last

Zielsetzung des Auskunftsanspruchs

Der gesetzgeberischer Zweck des § 2314 BGB ist es, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung eines etwaig bestehenden Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Außerdem soll mit der Bezugnahme auf § 260 BGB sichergestellt werden, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch in einer klaren
und übersichtlichen Form befriedigt wird (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374 [juris Rn. 13]).

Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll dem Pflichtteilsberechtigten insofern eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses bieten.

Umfang des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB ist nach § 260 BGB dadurch zu erfüllen, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis des Nachlasses vorlegt, das die zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, den fiktiven Nachlass sowie die Nachlassverbindlichkeiten enthält. Grundsätzlich muss die Auskunft so weit gehen, wie dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist. Dem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB sind allerdings angesichts des Umstands, dass sich die Wissenserklärung auf den Nachlass eines Dritten bezieht, dessen Erwerb und Zusammensetzung nicht zwingend Gegenstand eigener Wahrnehmung des Erben war, naturgemäß Grenzen gesetzt. Der Erbe kann lediglich über die Nachlassbestandteile Auskunft erteilen, deren Existenz er zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung kennt oder hinsichtlich derer er sich die notwendigen Kenntnisse in zumutbarer Weise verschaffen kann (Beschluss BGH vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23).

Umfang der Ermittlungspflichten des Notars

Welche Pflichten den Notar bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses treffen, hat der BGH in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 (IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8) im Einzelnen ausgeführt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll danach eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten, weshalb der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen muss, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (Senatsurteil vom 20. Mai 2020 aaO). Die Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Hierbei darf und muss der Notar das Wissen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential gegebenenfalls in der Weise nutzen, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten beziehungsweise sonstigen Dritten durchzusetzen. Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen (BGH, Beschluss vom 7. März 2024 - I ZB 40/23, ZEV 2024, 378 Rn. 33 mit Anmerkung von Horn: Senatsurteil vom 20. Mai 2020 aaO; jeweils m.w.N.).

Es kann insoweit nach den jeweiligen Umstände auch angezeigt sein, dass der Notar Ermittlungen vor Ort zu Einrichtungsgegenständen, Wertgegenständen oder auch Fahrzeuge durchführt. In der Regel wird der Notar sich auch die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vorlegen lassen, um diese Unterlagen auf unentgeltliche Zuwendungen an Dritte zu prüfen (Beschluss OLG Frankfurt vom 06.10.2023 - 14 W 41/23).

Dass dem Notar keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um den Erben oder weitere Beteiligte zu einer richtigen und vollständigen Auskunft anzuhalten, entbindet ihn nicht davon, objektiv naheliegende Nachforschungen anzustellen.

Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren (OLG Bamberg, ZEV 2016, 581 [juris Rn. 3]; OLG Dresden, FamRZ 2018, 69 [juris Rn. 14]; OLG Hamm, ErbR 2020, 511 [juris Rn. 13]; OLG Frankfurt, FamRZ 2022, 392 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – I ZB 40/23 –, Rn. 36, juris).

Einholung von Immobiliengutachten

Gehört Immobilienvermögen zum Nachlass, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf eine Wertermittlung. Diese Wertermittlung hat nach § 2311 BGB für den Zeitpunkt des Todesfalls zu erfolgen. Ein durch einen Kaufinteressenten für einen späteren Zeitpunkt in Auftrag gegebenes Gutachten erfüllt diese Anforderungen deshalb nicht (Beschluss OLG Frankfurt vom 06.10.2023 - 14 W 41/23).

Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass ihm bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar die persönliche Anwesenheit gestattet wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Pflichtteilsberechtigte dies rechtzeitig vor der Errichtung durch den Notar verlangt hat. Eine Wiederholung der Errichtung unter Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten scheidet daher aus, wenn er vor der Erstellung sein Anwesenheitsrecht nicht geltend gemacht hat (Beschluss OLG Frankfurt vom 06.10.2023 - 14 W 41/23).

Anwesenheitspflicht des Erben

Ob der auskunftspflichtige Erbe vor dem Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung tatsächlich erforderlich ist. 

Aus dem Wortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Erben, vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen. Allerdings wird der Notar im Regelfall für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses auf Angaben des Erben angewiesen sein. Hierfür muss der Notar den Erben grundsätzlich persönlich befragen und ihn dabei auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 2314 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftspflicht. Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen. Besteht dagegen weiterer Aufklärungsbedarf, kann es erforderlich sein, dass der Auskunftspflichtige erneut persönlich vor dem Notar erscheint (Beschluss BGH vom 13.09.2018 - I ZB 109/17).

Behandlung von verbleibenden Unklarheiten, Verweigerung der Beurkundung

Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Vielmehr hat er den zugrundeliegenden Sachverhalt in das Verzeichnis aufzunehmen und seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen. Nur so wird dem Zweck des § 2314 BGB, dem in Beweisnot befindlichen Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Berechnung und Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls bestünde im Fall eines nicht aufgenommenen Verzeichnisses für den Pflichtteilsberechtigten die Gefahr, dass er seinen dem Grunde nach gegebenen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach nicht beziffern und ihn damit faktisch nicht durchsetzen kann. Umgekehrt sähe sich der Erbe bei einem nicht erstellten Verzeichnis der Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO ausgesetzt (Beschluss BGH vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23).

Erzwingung einer vollständigen Auskunft durch Zwangsgeld

Gegen den Erben kann gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld verhängt werden, wenn er seiner durch ein Urteil festgestellten Verpflichtung zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses nicht vollständig nachgekommen ist (Beschluss OLG Frankfurt vom 06.10.2023 - 14 W 41/23). Denn bei der Verpflichtung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, auch wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist. Für die Aufnahme des Verzeichnisses ist zwar das Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich, dieser ist allerdings darauf angewiesen, dass der Erbe ihm die für die Errichtung des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt oder übermitteln lässt (Beschluss BGH vom 13.09.2018 - I ZB 109/17).

Berichtigungen oder Ergänzungen des Nachlassverzeichnisses

Liegt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen.

Von diesem Grundsatz sind allerdings verschiedene Ausnahmen anerkannt. So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (BGH Urteil vom 6.3.1952, IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 f), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrückern ZEV 2011, 373 ff) oder wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 ff; Staudinger/Herzog aaO Rn 85; BeckOK-BGB/Müller/Engels, § 2314 Rn. 21; zum ganzen auch BGH NJW 2020, 2187 ff = ZErb 2020, 286 f; Beschluss Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 10.08.2021 - 3 U 122/20; BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – I ZB 40/23 –, juris).

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann eine Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen, wenn dieses wegen einer verweigerten Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut teilweise unvollständig geblieben ist (Beschluss BGH vom 20.05.2020 - IV ZR 193/19).

Versicherung an Eides Statt

Nach § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Dabei unterscheidet der Wortlaut des § 260 Abs. 2 BGB nicht danach, wer das Verzeichnis aufgestellt hat, sondern ist im Passiv formuliert, sodass auch das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis vom Wortlaut erfasst wird. Denn die Abgabe der Versicherung an Eides statt ist die einzige im Gesetz vorgesehene abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft über den Nachlass, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist.

Allerdings erstellt der Notar unter Mitwirkung des Erben aufgrund eigenständiger Ermittlungen das notarielle Nachlassverzeichnis und muss durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Aufgrund dieses Umstandes kann der Erbe deshalb im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung erklären, dass der Nachlass in dem notariellen Verzeichnis - gegebenenfalls - unter Maßgabe der - von ihm konkret zu bezeichnenden - Berichtigungen und Ergänzungen so vollständig als möglich und nach bestem Wissen angegeben ist, als er dazu imstande sei. Dies wird dem berechtigten Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten gerecht, ohne dass der Erbe damit überfordert wäre und befürchten müsste, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben (Beschluss BGH vom 01.12.2021 - IV ZR 189/20).

Kosten und Kostentragungspflicht

Die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses richten sich im Wesentlichen nach dem Notarkostengesetz und dem Wert des Nachlasses.

Gemäß § 2314 Abs. 2 BGB fallen die Kosten der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses in der Regel dem Nachlass zur Last. Unter dem Begriff Kosten werden hierbei Gebühren, notwendige Reise- und Aufenthaltskosten des Auskunftspflichtigen bzw. des anwesenden Auskunftsberechtigten oder seines Beistandes, der Wertermittlung und der amtlichen Aufnahme erfasst (Grüneberg-Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2314 Rndr. 18). Etwas anderes gilt hingegen bei Dürftigkeit des Nachlasses. Sollte der Nachlass dürftig sein, hat der Berechtigte die Kosten für die Erstellung des notariellen Verzeichnisses zu tragen (Grüneberg-Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2314 Rndr. 18). Den Nachweis der Dürftigkeit hat hierbei der Erbe zu führen (BGH IV a ZR 29/81, Urteil vom 10.11.1982, juris = NJW 1983, 1485).
(OLG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2023 – 12 U 2099/21 –, Rn. 3, juris)