Privates Baurecht - Mängelbeseitigung - Unverhältnismäßigkeit

Zum Einwand der Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen

Der Auftragnehmer kann eine Mängelbeseitigung unter bestimmten Umständen als unverhältnismäßig zurückweisen.

Gesetzliche Regelungen

§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

 

§ 635 Nacherfüllung

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung

Wird für eine Werkleistung ein über dem Stand der Technik liegender Standard ausdrücklich vereinbart, so kann der Werkunternehmer die Erbringung des vereinbarten Vertragssolls nicht mit der Begründung verweigern, es bestehe bei (bloßer) Einhaltung des Stands der Technik nur eine geringe Schadensneigung, so dass aus diesem Grund dem Werkbestellter ein berechtigtes Interesse an der Erbringung der vertraglich geschuldeten höherwertigen Leistungen fehle.
(OLG Nürnberg, Urteil vom 23. September 2010 – 13 U 194/08 –, Rn. 94, juris)

Verkürzung einer Halle um 18 cm

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein grobes Missverhältnis i.S. des § 275 Abs. 2 BGB, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Leistungsinteresse des Gläubigers hinter dem Interesse des Schuldners zurücktreten muss. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg der Mangelbeseitigung in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht. Dabei ist auf Seiten des Bestellers insbesondere dessen Leistungsinteresse zu berücksichtigen, auf Seiten des Unternehmers namentlich der erforderliche Aufwand und der Grad seines Verschuldens (vgl. Palandt, aaO, § 275 Rn 26 m.w.N.).
(OLG München, Urteil vom 24. April 2013 – 13 U 1800/12 Bau –, Rn. 31, juris)

Regendichtes statt wasserdichtes Unterdach

Der Werkunternehmer kann die Ausführung der Leistung vor der Abnahme wegen Unverhältnismäßigkeit nur nach dem Maßstab des § 275 Abs. 2 BGB verweigern. Die Anforderungen für das Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts sind wegen des Erfordernisses eines groben Missverhältnisses deutlich schärfer formuliert als in § 635 Abs. 3 BGB. Die Unverhältnismäßigkeit muss ein unmöglichkeitsähnliches Ausmaß erreicht haben und so eklatant sein, dass das Verlangen nach Naturalerfüllung als sinnlos und rechtsmissbräuchlich erscheint. Das Maß grober Unverhältnismäßigkeit ist dann erreicht, wenn ganz offensichtlich kein vernünftiger Mensch daran denken würde, den unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufwand zu treiben, um sich in den Genuss der Leistung zu bringen.
(OLG Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2019 – 6 U 1075/18 –, juris)

Normwidrige Dämmung einer Warmwasserleitung

Der Unternehmer ist unter den Voraussetzungen der §§ 251 Abs. 2 S. 1, 635 Abs. 3, 275 Abs. 2 BGB berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Aufwand des Unternehmers zur Mängelbeseitigung in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Beseitigung des Mangels erzielbaren Erfolg stünde, also zu dem Vorteil, den der Besteller dadurch erlangt. Es kommt darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls nur ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung besteht und diesem Interesse ein ganz erheblicher und vergleichsweise unangemessener Kostenaufwand gegenübersteht (Werner/Pastor, aaO., Rn. 2100 ff.; mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
(OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 U 141/09 –, Rn. 39, juris)

Fehlerhafte Entwässerungsplanung

Der Auftragnehmer kann sich auf die Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung berufen, wenn der Fehler der Leistung auch auf einer fehlerhaften Planung des Auftraggebers beruht, dieser jedoch weder zur Beteiligung an der Nachbesserung mittels Planungskorrektur, noch zur Übernahme anteiliger Kosten bereit ist.
(OLG Bamberg, Urteil vom 4. Mai 2016 – 3 U 214/15 –, juris)