Privates Baurecht - Mängelrechte des Bestellers & Abnahme

Zur Geltenmachung von Mängelrechten vor oder nach Abnahme einer Bauleistung

System der Mängelrechte und Wirkungen der Abnahme

In der Erfüllungsphase und in der Nacherfüllungsphase stehen den Baubeteiligten im Fall von Mängeln unterschiedliche Rechte zu. Die Erfüllungsphase endet in der Regel mit der Abnahme und schließt sich hieran sodann die Nacherfüllungsphase an. Je nachdem in welcher Phase sich ein Bauvorhaben befindet, müssen die Beteiligten darauf achten, die richtigen Rechte und Ansprüche geltend zu machen.

 

ErfüllungsphaseAbnahmeNacherfüllungsphase
Anspruch auf mangelfreie Herstellung § 631 Abs. 1 BGBAbnahmepflicht § 640 Abs. 1 BGBAnspruch auf Nacherfüllung § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB
Wahlrecht Auftragnehmer zur Erreichung Werkerfolg § 631 Abs. 1 BGBaber kein Abnahmezwang bei nicht  unwesentlichen Mängeln.Wahlrecht Auftragnehmer Nachbesserung oder Neulieferung § 635 Abs. 1 BGB
Recht zur Verweigerung der Leistung nach § 275 Abs. 2 und 3 BGBMaßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der TechnikRecht zur Verweigerung Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB
Schadensersatz neben der Leistung § 280 Abs. 1 BGB Kostenvorschuss § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB
Schadensersatz statt der Leistung § 281, § 280 BGB Selbstvornahme und Aufwendungsersatz § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 BGB
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung § 280 Abs. 2, § 286 BGB Schadensersatz § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 634 Nr. 4, § 284 BGB
  Minderung § 634 Nr. 3, § 638 BGB
Rücktritt § 323 BGB Rücktritt § 634 Nr. 2, §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB
Kündigung aus wichtigem Grund § 314 BGB  
  Übergang Beweislast für Mängel auf Besteller soweit kein Vorbehalt erklärt wird § 640 Abs. 2 BGB
  Übergang Leistungsgefahr auf den Besteller § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB
  Fälligkeit Werklohn § 641 Abs.1 BGB
  Verjährungsbeginn Mängelrechte § 634 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr.1 und 2 BGB

Ausnahmen von der Zäsur durch eine Abnahme

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
(BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 193/15 –, BGHZ 213, 338-349; BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13 –, BGHZ 213, 349-361)

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.
(BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 235/15 –, BGHZ 213, 319-338)

Ausnahmen bei der Kombination von Ansprüchen

Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.
(BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 235/15 –, BGHZ 213, 319-338)