Privates Baurecht - Verjährung Mängelansprüche
Zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Grundsätzliches zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach VOB/B
1. Erforderlicher Inhalt und Umfang sowie Reichweite einer Mängelrüge
Der Auftragnehmer ist beim Auftreten von Mängelerscheinungen nicht verpflichtet, eine Ursachenforschung zu betreiben. Dies ist auch nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
a. Ein Auftragnehmer kann sich vorprozessual wie auch prozessual darauf beschränken, die Symptome eines Mangels zu rügen und vorzutragen. Auch eine Beschränkung auf die vom Auftragnehmer angegebenen Stellen oder die von ihm bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Die tatsächlichen Ursachen der bezeichneten Erscheinungen sind vielmehr in vollem Umfang erfasst (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.01.2002 - VII ZR 493/00, BGHZ 150, 226, 233; v. 20.04.1989 - VII ZR 334/87, NJW-RR 1989, 979; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 ‑ X ZR 101/06 ‑, Rn. 10, juris)
b. Daraus folgt auch die Unschädlichkeit eines Irrtums des Auftraggebers über die Ursachen von Mangelerscheinungen. Dies hat der Bundesgerichtshof schon für den Fall ausgesprochen, dass der Besteller aufgrund der Mangelerscheinungen zwar einen Werkmangel annimmt, dessen Ursache aber an der falschen Stelle ansiedelt. So lag es beispielsweise in einem Fall, in dem der Besteller Risse im Außenputz gerügt hatte, die, wie sich später herausstellte, auf Mängeln an Steinen und Mörtel beruhten (Urt. v. 15.06.1967 - VII ZR 46/66, BGHZ 48, 108, 110 f.), und in einem anderen Fall, in dem der Besteller nur Risse im Hallenboden gerügt hatte, die Mängelursache aber darin lag, dass der Gussasphalt nicht die erforderliche Schichtstärke hatte (Urt. v. 07.07.2005 - VII ZR 59/04, BauR 2005, 1626). Eine Beschränkung auf die vom Besteller bezeichneten oder vermuteten Ursachen tritt hierdurch nicht ein. Ob der Werkunternehmer den Irrtum des Bestellers teilt, ist unerheblich, weil er, wenn der Besteller ihn von einer Funktionsstörung des Werkes benachrichtigt, sich nicht mit dessen Ursachenvermutung zufrieden geben darf, sondern eigenverantwortlich die wahre Ursache ermitteln muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.1989, aaO; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 ‑ X ZR 101/06 ‑, Rn. 16 - 17, juris)
c. Unternimmt der Auftragnehmer in Absprache und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine einverständlichen Prüfung und Beseitigung eines Mangels, so betrifft auch dies nicht bloß die Mangelerscheinung, die die Beteiligten unter Umständen allein im Auge haben, sondern vielmehr den Mangel selbst, d.h. den Fehler des Werks insgesamt, der in den betreffenden Erscheinungen zutage tritt. Das folgt schon daraus, dass Prüfung und Beseitigung als vertragliche Verpflichtungen sich nicht auf die gerade bekannten Erscheinungen beschränken, vielmehr auf den Fehler selbst zu beziehen sind (BGH, Urt. v. 20.04.1989, aaO; v. 07.07.2005 - VII ZR 59/04, NJW-RR 2005, 1474; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 ‑ X ZR 101/06 ‑, Rn. 12, juris)
2. Neubeginn der Verjährung nach VOB/B aufgrund Mängelbeseitigung
Soweit der Auftragnehmer Nachbesserungen durchführt gilt nach der VOB/B grundsätzlich, dass die zweijährige Gewährleistungsfrist nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3 VOB/B neu beginnt.
a. Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn die Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, obwohl die nachgebesserten Mängelansprüche bereits verjährt waren. Die Mängelbeseitigungsleistung als Erfüllungshandlung im Rahmen der den Auftragnehmer bei der Herstellung des Werks treffenden Pflichten verselbständigt sich quasi und unterliegt nach ihrer Abnahme einer eigenen Gewährleistungsregelung mit neuer Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 ‑ VII ZR 14/88 ‑, BGHZ 108, 65-73; juris).
b. Dabei gilt sogar, dass selbst eine unvollständige und fehlerhafte Nachbesserungsleistung des Auftragnehmers, die lediglich einige Mangelerscheinungen beseitigt, nicht aber den Mangel selbst behebt, dazu führt, dass sich die nach VOB/B (1973) § 13 Nr 5 Abs 1 S 3 (juris: VOB B 1973) laufende neue Verjährungsfrist nicht auf die vom Auftraggeber aufgezeigten und vom Auftragnehmer beseitigten Mangelerscheinungen beschränkt, sondern alle Mängel erfasst, die für diese Mangelerscheinungen ursächlich sind (im Anschluss an NJW 1987, 381; BGH, 1988-10-06, VII ZR 227/87, BauR 1989, 79 = ZfBR 1989, 27; BGH, 1988-11-10, VII ZR 140/87, BauR 1989, 81 = ZfBR 1989, 54; BGH, 1989-02-23, VII ZR 31/88 - und BGH, 1989-04-20, VII ZR 334/87; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 ‑ VII ZR 14/88 ‑, BGHZ 108, 65-73; BGH, Urteil vom 25. September 2008 ‑ VII ZR 32/07 ‑, BGHZ 178, 123-129, juris).
Denn der Umfang der von der neuen Verjährungsfrist erfassten Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die der Senat für die Bezeichnung von Mängeln beim Mangelbeseitigungsverlangen nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, bei der Vorschussklage, im Beweissicherungsverfahren, für die Mängelanzeige gem. §§ 639 Abs. 1, 478, 479 BGB und die Hemmung der Verjährung durch Prüfung und Beseitigung von Mängeln nach § 639 Abs. 2 BGB entwickelt hat (Senatsurteile NJW 1987, 381; vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 227/87 = ZfBR 1989, 27, 28 = BauR 1989, 79, 80/81; vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87 = ZfBR 1989, 54, 55 = BauR 1989, 81, 82/83; vom 23. Februar 1989 - VII ZR 31/88 - und vom 20. April 1989 - VII ZR 334/87 - zur Veröffentlichung bestimmt). Wenn der Auftragnehmer eine unvollständige und fehlerhafte Nachbesserungsleistung in der Weise erbringt, dass er lediglich einige Mangelerscheinungen beseitigt, beschränkt sich die neue Verjährungsfrist nicht auf die vom Auftraggeber aufgezeigten und vom Auftragnehmer beseitigten Mangelerscheinungen, sie erfasst vielmehr alle Mängel, die für diese Mangelerscheinungen ursächlich waren (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 ‑ VII ZR 14/88 ‑, BGHZ 108, 65-73, Rn. 13, juris).
c. Und da § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3 VOB/B nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich das Interesse des Auftraggebers an einer ihrerseits mangelfreien Nachbesserung in besonders sachgerechter Weise schützen soll, gilt sogar, dass die Vorschrift den Auftraggeber folglich nicht nur vor unzureichenden Nachbesserungsversuchen schützt, die lediglich die Mangelerscheinungen und nicht den Mangel selbst beseitigen, sondern auch vor neuen, durch die Nachbesserung erst herbeigeführten Mängeln (BGH, Urteil vom 25. September 2008 ‑ VII ZR 32/07 ‑, BGHZ 178, 123-129, Rn. 15, juris).
d. Die in diesem Zusammenhang gelegentlich zitierte Entscheidung des BGH vom 05.07.1990 - VII ZR 164/89 bezieht sich dagegen auf die Frage, ob die Frist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B - 2006 durch eine weitere, (zweite) Mängelrüge verlängert werden kann. Die Entscheidung bezieht sich nicht auf die Frist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3 VOB/B 2006.
3. Sekundärverjährung nach VOB/B bei Mängelrügen an der Mängelbeseitigungsleistung
Die (neue) Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 (2006), nicht die Frist des Abs. 1 Satz 2 und auch nicht die Regelfrist des Abs. 1 S.1, kann sich daher gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B nach der streitgegenständlich vereinbarten Fassung der VOB/B um bis zu 2 Jahre verlängern, wenn innerhalb der Frist des Abs. 1 Satz 3 vom Auftraggeber (erstmalig) eine Beseitigung von Mängeln gefordert wird.
a. Die neue Verjährungsfrist, die jeweils mit der Abnahme der Nachbesserungsleistung(en) beginnt, läuft also nicht ab, sondern
"wird durch ein rechtzeitiges weiteres Mängelbeseitigungsverlangen die Frist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (1973) erneut in Lauf gesetzt"
(BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 ‑ VII ZR 14/88 ‑, BGHZ 108, 65-73, Rn. 14 + 21, juris).
b. Diese Systematik hat sich seit der VOB/B (1973) im Lauf der Änderungen und Neufassungen der VOB/B nicht verändert. Durch die Änderungen und Neufassungen der VOB/B ist lediglich anstelle des Verweises in § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B auf die Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B eine eigenständige neue (sekundäre) Regel-Gewährleistungsfrist von 2 Jahren getreten und richtet sich deren Verlängerung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B
4. Verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis aufgrund Nachbesserung
Schließlich muss man in seine Überlegungen auch einbeziehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungsverpflichtung gewertet werden können, so dass der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen ist und diese neu beginnt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 363/86, BauR 1988, 465, 467; Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR 1994, 103; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961; Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, BauR 2007, 710; BGH, Urteil vom 25. September 2008 ‑ VII ZR 32/07 ‑, BGHZ 178, 123-129, Rn. 25, juris).
a. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB jedenfalls immer dann vor, wenn der Auftragnehmer einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung vorbehaltlos nachkommt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Anerkenntnis, in der Regel der Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten, jeweils neu. Haben die Parteien im VOB-Vertrag eine primäre Regelfrist von 5 Jahren vereinbart, läuft diese neu, es sei denn die Parteien treffen eine abweichende individuelle Vereinbarung zur Dauer der Gewährleistung.
Dies gilt also insbesondere auch dann, wenn der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vereinbarten, gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen wird. In diesem Fall wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte primäre Regelfrist erneut in Gang gesetzt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85, BauR 1987, 84 = ZfBR 1987, 37; BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 ‑ VII ZR 15/04 ‑, juris).
b. Dabei ist weiter zu beachten, dass die Verjährung eines Anspruchs sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden kann (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 313/88 = NJW 1990, 826; BGH, Urteil vom 02. Juni 1999 ‑ VIII ZR 322/98 ‑, Rn. 10, juris)
5. Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Bis zum 01.01.2002 konnte die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch eine Aufnahme von Verhandlungen bzw. einer Mängelprüfung solange gehemmt werden, bis der Unternehmer das Ergebnis der Mängelprüfung mitteilte und/oder eine Beseitigung der Mängel verweigerte (oder vornahm).
a. Seit dem 01.01.2002 ist die Regelung des § 203 BGB maßgeblich. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB erfordert ein "Verhandeln". Finden "Verhandlungen" statt, so endet die Hemmung entgegen der Rechtslage vor dem 01.01.2002 erst mit der endgültigen Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen.
b. Es genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 ‑ VII ZR 194/05 ‑, Rn. 10, juris).
Voraussetzung für eine Hemmung ist lediglich eine, auch rein freiwillige oder kulanzbedingte Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einverständnis mit dem Besteller (BGH, Urteil vom 27. September 2001 ‑ VII ZR 320/00 ‑, Rn. 13, juris). Abgesehen von dem Fall, dass der Unternehmer von vornherein jede Verantwortung für den Mangel ablehnt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, aaO), treffen die Vertragsparteien durch ihren Meinungsaustausch regelmäßig eine "Überprüfungsvereinbarung" (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, BauR 1999, 1019, 1021 = ZfBR 1999, 269). Sie verhandeln im Sinne von § 203 Abs. 1 BGB n.F. (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 ‑ VII ZR 194/05 ‑, Rn. 12, juris).
c. Die Hemmung beginnt bereits mit dem ersten Einverständnis, den Mangel prüfen zu wollen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 ‑ X ZR 101/06 ‑, juris).
d. Aus dem Grundsatz, dass der Besteller mangels Fachwissens nur die Mangelsymptome zu rügen und die Mangelursache nicht zu erforschen braucht, folgt die Unschädlichkeit eines Irrtums über die Ursachen der Mangelerscheinungen. Eine Beschränkung auf die vom Besteller bezeichneten oder vermuteten Ursachen tritt hierdurch nicht ein. Ob der Werkunternehmer den Irrtum des Bestellers teilt, ist unerheblich, weil er, wenn der Besteller ihn von einer Funktionsstörung des Werkes benachrichtigt, sich nicht mit dessen Ursachenvermutung zufrieden geben darf, sondern eigenverantwortlich die wahre Ursache ermitteln muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.1989; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 ‑ X ZR 101/06 ‑, Rn. 16 - 17, juris).
e. Die Verhandlungen sind dann beendet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Diese Verweigerung muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2018 ‑ XII ZR 116/17 ‑, Rn. 38, juris; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 30; zum insoweit sachlich entsprechenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 852 Abs. 2 BGB Senatsurteile vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90, VersR 1991, 475; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, VersR 2005, 699, 701).
Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295; BGH, Urteil vom 08. November 2016 ‑ VI ZR 594/15 ‑, Rn. 18, juris).
Ein Verhandeln findet vielmehr solange statt, wie der Auftragnehmer beim Auftraggeber den Eindruck erweckt, noch an einer gütlichen Einigung interessiert zu sein (BGH, Urteil vom 08. November 2016 ‑ VI ZR 594/15 ‑, Rn. 20, juris).
(wdc)

