Anzeigenrecht - Irrtümliche Auftragserteilung

Zur Anfechtung eines Auftrags wegen Irrtums

Wird ein Auftrag aufgrund eines Irrtums erteilt, kann auch der Erklärende unter bestimmten Voraussetzungen auch zu einer Irrtums-Anfechtung nach den Bestimmungen der §§ 119 ff BGB berechtigt sein.

Gesetzliche Regelung

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Inhalt der Anfechtungserklärung

Eine wirksame Anfechtungserkärung setzt inhaltlich voraus, dass der Anfechtende sich auf einen ganz bestimmten Willensmangel (Irrtum) bei seiner Auftragserteilung beruft und er daher seine Auftragserteilung von Anfang an als unwirksam betrachtet.

In Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig für eine Anfechtungserklärung gefordert, daß der Erklärende unzweideutig zu erkennen gibt, er wolle das Geschäft wegen eines bestimmten Willensmangels von Anfang an, d.h. rückwirkend, nicht gelten lassen (RGZ 105, 206, 208; 158, 166, 168; RG in JW 1936, 2065 Nr. 4; Urt. des BGH vom 28. September 1954 - I ZR 180/52 = LM BGB § 119 Nr. 5; BGB RGRK 11. Aufl. § 119 Anm. 48; aaO § 143 Anm. 3).
(BGH, Urteil vom 26. April 1965 – VIII ZR 83/63 –, Rn. 20, juris)

Umdeutung einer Rücktrittserklärung (oder eines Widerrufs)

Grundsätzlich verbietet sich eine Umdeutung einer Rücktrittserklärung (oder auch einer Widerrufserklärung) in eine Anfechtungserklärung.

Es kommt jedoch bei einer Auslegung einer solchen Erklärung zur Erforschung des wirklichen Erklärungsinhaltes nicht so sehr darauf an, welche konkreten Überschriften oder Begriffe der Anfechtende bei seiner Anfechtungserklärung verwendet. Ausschlaggebend für eine Auslegung als Anfechtungserklärung ist vielmehr, ob sich der Erklärende auf einen bestimmten Willensmangel beruft und das Geschäft erkennbar von Anfang nicht geltend lassen will.

Diese Voraussetzungen [einer Umdeutung] werden durch eine Rücktrittserklärung nicht erfüllt, es sei denn, daß im Wege der Auslegung festgestellt werden kann, daß der Erklärende sich nur fälschlich der Wendung, "vom Vertrage zurückzutreten" bedient, er aber in Wirklichkeit das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will.
(BGH, Urteil vom 26. April 1965 – VIII ZR 83/63 –, Rn. 20, juris)

Irrtumsarten

Ein Irrtum liegt vor, wenn der Wille und die Erklärung voneinander abweichen, ohne dass dies dem Erklärenden bewusst ist. Ein solcher Irrtum kann unter anderem in folgenden Fällen vorliegen:

  • Irrtum in der Erklärungshandlung; hierbei gibt der Erklärende irrtümlich eine äußerliche Erklärung ab, die er gar nicht abgeben will. Der Übergang zum Irrtum über den Erklärungsinhalt ist fließend.
  • Irrtum über den Erklärungsinhalt; hierbei irrt der Erklärende über die inhaltliche Bedeutung, der von ihm äußerlich abgegebenen Erklärung. Das beinhaltet den Irrtum über einen Geschäftstyp, über die Person des Geschäftspartners, über den Geschäftsgegenstand oder über die Rechtsfolgen einer Erklärung.
  • Irrtum über eine Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes; hierbei irrt der Erklärende über eine bestimmte, wesentliche Eigenschaft der Sache oder einer Person, auf die sich seine Erklärung bezieht.

Ursächlichkeit

Anfechtbar ist eine irrtümliche Erklärung nur, wenn der Erklärende bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage und bei "verständiger Würdigung" von der Erklärung Abstand genommen hätte.

Anfechtungsfrist

Die Anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund (Irrtum) gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt werden.

§ 121 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Bereicherungsausgleich

Eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums hat zunächst zur Folge, dass die Parteien sich ihre Leistungen nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzugewähren haben
(BGH, Urteil vom 26. April 1965 – VIII ZR 83/63 –, Rn. 20, juris).

Schadensersatz nach § 122 BGB

Unter den Voraussetzungen des § 122 BGB wird in der Regel zudem eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden bestehen. Der Vertragspartner hat Anspruch auf Ersatz seines sogenannten Vertrauensschadens (negatives Interesse). Also den Schaden, der dem Vertragspartner daraus entstanden ist, dass er auf die Wirksamkeit der Auftragserteilung vertraut und insoweit bereits Aufwendungen getätigt hat.

§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).