Verkehrsunfallrecht - Leasing
Besonderheiten bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen
Bei Verkehrsunfällen mit Leasing-Fahrzeugen ist zu beachten, dass der Halter des Fahrzeuges (Leasingnehmer) nicht der Eigentümer des Fahrzeuges (Leasinggeber) ist. Gleichwohl ist der Leasingnehmer in der Regel nach den Bedingungen des Leasingvertrages verpflichtet, sich auf eigene Rechnung und im eigenen Namen um eine Fahrzeugreparatur zu kümmern bzw. die unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.
Bei der Abrechnung solcher Unfallschäden ergeben sich daher eine Reihe von Besonderheiten
Wertminderung
Eine etwaige Wertminderung des verunfallten Fahrzeuges steht dem Leasinggeber zu.
Wiederbeschaffungswert (Wiederbeschaffungsaufwand und Restwert)
Ein etwaig erstatteter Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges steht dem Leasinggeber zu.
Restwert
Ein etwaiger Restwert steht dem Leasinggeber zu. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des Restwertes, auch wenn dies vom Leasingnehmer veranlasst wird, die typischen Erkenntnismöglichkeiten des Leasinggebers zu Grunde zu legen sind und der Restwert daher auch unter Berücksichtigung von Sondermärkten zu ermitteln ist.
Macht der Leasingnehmer - wie im Streitfall die Klägerin (siehe oben unter Ziffer 1.a)cc)) - den Fahrzeugschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung daher die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers als Geschädigtem maßgeblich. Der Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens kann dann nicht weiter reichen, als wenn ihn der Geschädigte selbst verfolgen würde. Dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs auch selbst Geschädigter und Anspruchsinhaber aus eigenem Recht sein kann, spielt bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann eine Rolle, wenn der Leasingnehmer eigene Ansprüche geltend macht. Das Berufungsgericht hat daher hinsichtlich der zwischen den Parteien allein streitigen Frage der anzusetzenden Restwerthöhe richtigerweise die Verwertungsmöglichkeiten der Leasinggeberin in den Blick genommen. Insoweit hat das Berufungsgericht im Einklang mit den oben genannten, für gewerbliche Anbieter von Kraftfahrzeugen geltenden Grundsätzen festgestellt, dass es der hiesigen Leasinggeberin selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen.
(BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 – VI ZR 211/22 –, Rn. 24, juris)
Umsatzsteuer
Im Rahmen eines Verbraucher-Leasingvertrages kann streitig sein, ob die Versicherungsleistung auch die Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer beinhaltet. Argument hierfür ist, dass der Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeuges in aller Regel vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nach Auffassung der wohl herrschenden Meinung ist jedoch richtiger Weise auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen. Da der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen (oder auch dem Sachverständigen oder dem Abschleppunternehmen) abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt der Schaden unmittelbar bei ihm selbst ein, wenn er die Reparatur durchführen lässt und die Reparaturrechnung begleichen muss. Dies betrifft dann auch die Umsatzsteuer, wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.8.2019 - 12 U 11/19).
Kosten der Rechtsverfolgung
In der Regel wird der Leasingnehmer verpflichtet sein, im Falle einer Beschädigung der Leasingsache fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. In der Sache handelt es sich dabei um eine Ermächtigung zur Geltendmachung fremder Schadensersatzansprüche analog § 185 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 823 Rn 326). Insoweit ist der Leasingnehmer daher berechtigt, auch im Außenverhältnis gegenüber dem Schädiger den zur Beseitigung der Substanzschäden erforderlichen Geldbetrag zu fordern. Die dabei entstehenden auf den Substanzschaden bezogenen Rechtsverfolgungskosten stellen allerdings keinen Schaden des Leasinggebers dar, denn die Vermögenseinbuße trifft den Leasingnehmer. Damit fallen Anspruchsberechtigung und Schaden im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten auseinander.
Richtiger Weise besteht eine Ersatzpflicht des Schädigers im Ausgangspunkt gleichwohl auch bezogen auf die notwendigen Rechtsverfolgungskosten (so i.E. etwa auch Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, §§ 249, 250 BGB Rn 275 ohne nähere Begründung). Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob dies nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu bemessen ist oder ob die dem fehlende Anspruchsberechtigung durch die vorgetragene Ermächtigung durch den Leasinggeber überwunden wird, wodurch der Leasingnehmer so zu stellen ist, als wenn er einen eigenen Anspruch geltend macht. Der Berechnung der Rechtsverfolgungskosten ist daher der gesamte vom Leasingnehmer geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu Grunde zu legen.
Abtretung von Forderungen
Ist das verunfallte Fahrzeug ein Leasingfahrzeug und hat der Leasinggeber den Leasingnehmer ermächtigt, die Entschädigungsleistung geltend zu machen, so ist darin eine Einziehungsermächtigung zu sehen, die lediglich die Übertragung eines Forderungsausschnitts beinhaltet. Die Forderung selbst verbleibt beim Leasinggeber. Der Ermächtigte kann die Forderung lediglich im eigenen Namen geltend machen. Zu Verfügungen über die Forderung, insbesondere die Abtretung, ist er nicht befugt.
Das spielt etwa eine Rolle, wenn der Leasingnehmer einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Gerichtliche Geltendmachung in einem Klageverfahren
Der Leasingnehmer muss bei einer Klageerhebung unbedingt klarstellen, wessen und welche Ansprüche er mit seiner Klage geltend macht. Andernfalls droht eine Abweisung der Klage als unzulässig, weil der Gegenstand der Klage nicht hinreichend bestimmt ist.
Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Leasinggebers in Betracht kommen. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass der Leasingnehmer zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob eigene oder fremde Ansprüche bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 9 ff. mwN).
(BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 – VI ZR 211/22 –, Rn. 11, juris)

