Verkehrsunfallrecht - Restwert

Zum Restwert des Unfallfahrzeugs

Bedeutung des Restwertes

Der Restwert ist der monetäre Wert, der durch eine Veräußerung eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs noch am Markt erzielt werden kann. Dieser Restwert kann in verschiedenen Konstellationen bei der Schadensabrechnung bedeutsam werden. In den allermeisten Fällen ist dieser Restwert bei der Abrechnung von Unfallschäden auf Wiederbeschaffungsbasis relevant. Er kann aber auch bei einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis eine Rolle spielen.

Bei einer Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis vermindert der noch erzielbare Restwert den Schadensersatzbetrag (Wiederbeschaffungsaufwand), den der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer an den Geschädigten zu bezahlen hat. Es liegt daher im Interesse des Schädigers, im Rahmen der Schadensabrechnung einen möglichst hohen Restwert zu realisieren.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs wird in aller Regel im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens im Auftrag des Geschädigten ermittelt. Der Geschädigte ist insoweit zunächst darlegungs- und beweisbelastet und muss darauf achten, dass die Schadensbehebung sich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft bewegt.

Eine Privatperson und Unternehmen, die nicht im Kfz-Bereich gewerblich tätig sind, bewegen sich bei der Ermittlung des Restwerts im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft, wenn die Ermittlung des Restwert durch die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens veranlasst wird, welches den Restwert auf dem allgemein zugänglichen, regionalen Markt ermittelt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; jeweils mwN).
(BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 – VI ZR 211/22 –, Rn. 21, juris)

Berücksichtigung von Kfz-Sondermärkten

Für ein Unternehmen, das (auch) mit dem Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge befasst ist, gilt dies allerdings nicht. Einem solchen Unternehmen ist es vielmehr zuzumuten, den Restwert auch unter Berücksichtigung spezieller Sondermärkte zu ermitteln.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Einem auf diesem Gebiet gewerblich tätigen Geschädigten ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne Weiteres zuzumuten.
(BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 – VI ZR 211/22 –, Rn. 22, juris)

Gegenangebot der Versicherung

Eine sehr kontroverse Streitfrage, die laufend von Versicherungen aufgeworfen wird, ist, ob der Geschädigte verpflichtet oder auch nur gehalten ist, der Versicherung des Schädigers die Abgabe eines höheren Restwertangebotes zu ermöglichen, indem er der Versicherung das zuvor eingeholte Sachverständigen-Gutachten zur Verfügung stellt und eine angemessene Zeit abwartet, ob die Versicherung ihm ein höheres Restwertangebot unterbreitet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu allerdings bereits in der Vergangenheit festgestellt und hält daran auch weiterhin fest, dass eine solche Verpflichtung des Geschädigten nicht besteht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16).
(BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, Rn. 10, juris)

Der BGH begründet seine Auffassung mit folgenden wesentlichen und nachvollziehbaren Argumenten.

Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13, vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13).
(BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, Rn. 12, juris)

Zu beachten ist dabei auch, dass der Geschädigte der "Herr des Restitutionsverfahrens" ist, also ausschließlich ihm und nicht der gegnerischen Versicherung das Recht der Entscheidung über ob und wie der Schadensbehebung zusteht. Abschließend verweist der BGH sodann darauf, dass es dem Schädiger im Übrigen frei stehe, durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme auf eine freiwillige und für die Versicherung vorteilhaftere Verwertung des Unfallfahrzeuges hinzuwirken.

Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12), unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f.; weiterführend hierzu Huber, NZV 2017, 153, 157).
(BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, Rn. 14, juris)

Fiktive Bestimmung des Restwertes

Es kann bei der Schadensabwicklung zu Fällen kommen, in denen kein Restwert realisiert wird, weil der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert oder teilrepariert behält oder die Durchführung einer an und für sich noch wirtschaftlichen Reparatur nicht nachweisen kann. In diesen Konstellationen kann die Frage bedeutsam sein, in welcher Höhe ein (fiktiver) Restwert anzurechnen ist. Der BGH ist der Auffassung, das in solchen Fällen der am regionalen allgemeinen Markt erzielbare Restwert der Abrechnung zu Grunde zu legen ist.

Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen.
(BGH, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 105/20 –, juris)

(wdc)