Verkehrsunfallrecht - Prozessuales Privatgutachten

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessual eingeholten Privatgutachtens

Das Ergebnis eines Sachverständigen-Gutachtens, das im Rahmen eines Klageverfahrens eingeholt worden ist, gefällt in der Regel mindestens einem der Beteiligten nicht. Zudem sind auch Sachverständige nicht unfehlbar, so dass eine Überprüfung auch gerichtlich eingeholter Sachverständigen-Gutachten durch einen Dritten angezeigt sein kann oder sich manchmal sogar aufdrängt. Schließlich gibt es Fälle, in denen sich eine Partei mangels Sachkunde nur unter Hinzuziehung sachverständiger Dritter gegen einen geltend gemachten Anspruch verteidigen kann.

Wird aus diesen Gründen vor oder während eines Klageverfahrens durch einen der Beteiligten ein privat beauftragter Sachverständiger mit der Erstellung eines (weiteren) Gutachtens beauftragt, so können die hierdurch entstandenen Kosten unter Umständen zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens gemacht werden.

Kostenerstattungspflicht

Nach § 91 ZPO hat die unterlegene Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen.
(BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – VII ZB 56/15 –, juris)

Prozessbezogenheit

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Prozessbezogenheit eines eingeholten Privatgutachtens Voraussetzung für die Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren. Dies bedeutet allerdings, dass das Privatgutachten schon dann nach § 91 ZPO erstattungsfähig sein kann, wenn es bereits vorprozessual, d.h. vor einem Klageverfahren, eingeholt worden ist.

Die Prozessbezogenheit der Einholung eines Privat-Gutachtens ist nämlich schon dann gegeben, wenn eine Klageerhebung durch die Klägerin unmittelbar bevorsteht und die  Einholung des Gutachtens der Verteidigung der Beklagen dienen soll (BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – VII ZB 56/15 –, Rn. 22, juris).

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beauftragung des Gutachters und der Klageerhebung ist dabei nicht unbedingt notwendig.

Es wird nämlich eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs z.B. in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08 - z.V.b. und vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02; BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 24/08 –, Rn. 11, juris).

Bei einem während eines Klageverfahrens eingeholten Privatgutachtens ist die Prozessbezogenheit gegeben, wenn das Gutachten in Bezug auf den laufenden Prozess in Auftrag gegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VI ZB 17/11 –, juris).

Sachdienlichkeit

Die Einholung eines Privatgutachtens muss zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei eine sachdienliche Maßnahme gewesen sein. Dann sind die dafür anfallenden Kosten als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig.

Das kann schon dann gegeben sein, wenn eine Partei infolge fehlender eigener Sachkenntnis nicht zu einer sachgerechten Verteidigung fähig ist.

Holt eine Partei private Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 Rn. 13, BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276 m.w.N.).
(BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – VII ZB 56/15 –, Rn. 23, juris)

Oder wenn eine Partei ohne die Einholung eines Privatgutachtens die Feststellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu erschüttern vermag.

Die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, aaO Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 13).
(BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – VII ZB 18/14 –, Rn. 13, juris)

Dagegen ist eine Beauftragung eines Sachverständigen, die lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen handelte, und damit um eine Prüfung der Einstandspflicht, welche die Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen hat, keine sachdienliche Maßnahme. Den dadurch entstehenden Aufwand hat der Auftraggeber mithin grundsätzlich selbst zu tragen (BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – VI ZB 72/06 –, Rn. 10, juris).

Beeinflussung des Prozessverlaufs

Es ist nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigen-Kosten, dass das eingeholte Privatgutachten die Entscheidung des Gerichts tatsächlich beeinflusst hat.

Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.
(BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VI ZB 17/11 –, juris)

Vorlage Privatgutachten im Prozess oder im Kostenfestsetzungsverfahren

Die Einführung eines Privatgutachtens in einen Prozess oder dessen Vorlage im Kostenfestsetzungsverfahren ist für die Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht zwingend geschuldet (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – VI ZB 59/12 –, juris).

Kostenübernahme durch Dritte

Eine Kostenübernahme durch Dritte, z.b. einen Haftpflichtversicherer, steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten ebenfalls nicht entgegen.

Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – VI ZB 8/16 –, Rn. 5, juris)