Verkehrsunfallrecht - Privatgutachten zur Schadensfeststellung

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Sachverständigen-Gutachten zur Schadensfeststellung

Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können unter gewissen Umständen auch als eigenständige Schadensposition und damit ggfs unmittelbar als Klageforderung erstattungsfähig sein.

Sachdienlichkeit

Ist die Einholung eines Privat-Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bereits grundsätzlich erforderlich ohne dass sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt die Frage nach einer Prozessbezogenheit stellt, dann stellen die dafür aufzuwendenden Kosten grundsätzlich eine selbständige Schadensposition dar.

Das ist etwa regelmäßig der Fall bei gutachterlichen Feststellungen zum Schadensumfang bei Verlehrsunfällen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schädiger die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung (insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen hat, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist
(BGH, Versäumnisurteil vom 15. Januar 2004 – I ZR 196/01 –, Rn. 30, juris)

Dies gilt jedoch nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei der Untersuchung von Baumängeln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1970 - VII ZR 71/69, BGHZ 54, 352, 358). Sie sind nach § 13 Nr. 7 VOB/B zu ersetzen.
(BGH, Urteil vom 13. September 2001 – VII ZR 392/00 –, Rn. 14, juris)