Verkehrsunfallrecht - Treibstoffrest

Zur Berücksichtigung von Treibstoffresten im Tank als Schadensposition

Treibstoffrest als Schadensposition

Bei Fahrzeugen, die nach einem Unfall nicht mehr repariert, sondern veräußert werden, verbleibt in der Regel eine gewisse Restmenge an Treibstoff im Tank. Für den Geschädigten ist das mit einer finanziellen Einbuße verbunden. In Sachverständigen-Gutachten über Kfz-Schäden wird daher seit einiger Zeit die jeweilige Resttreibstoffmenge und deren finanzieller Gegenwert als Schadensposition mit ausgewiesen. Versicherungen erkennen diese Position bisher in aller Regel aber nicht an.

Schadenminderungspflicht

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist der Geschädigte verpflichtet, erhebliche eigene Anstrengungen zu unternehmen, um eine etwaige Resttreibstoffmenge tatsächlich oder zumindest wirtschaftlich zu verwerten.

Verbleiben nach einem Totalschadensfall noch überdurchschnittlich große Mengen an Treibstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit deren unvergüteten Hingabe nicht einverstanden, dann ist es seine Aufgabe, den damit verbundenen wirtschaftlichen Wert selbst zu realisieren (Senat a.a.O.). Eine Realisationsmöglichkeit besteht darin, entweder eigenständig für das Abpumpen des noch vorhandenen Benzins Sorge zu tragen oder Dritte damit zu beauftragen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf LG Darmstadt, Urteil vom 24. Juli 1990, Az.: 17 S 388/89). Sollte der Behauptung des Klägers entsprechend der mit einer Fremdbesorgung zu erwarten gewesene Kostenaufwand den Sachwert des Resttreibstoffs überstiegen haben, so hätte sich für ihn folgende Verwertungsmöglichkeit angeboten: Er hätte mit dem Käufer des Unfallfahrzeugs separat eine Erhöhung des Kaufpreises aushandeln können (vgl. Senat a.a.O.). Dies wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, da im Gutachten M. der Restwertaufkäufer mit dem höchsten Gebot von 300 Euro mit Firmenbezeichnung, Ortsangabe und Telefonnummer aufgeführt ist (Bl. 9 d.a.).

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2017 – I-1 U 46/16 –, Rn. 40, juris)

So sehen das auch eine Reihe anderer Gerichte, die eine Verwertung etwaiger Treibstoffreste durch den Geschädigten für zumutbar halten.

Verbleibt nach dem Unfall Kraftstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit dessen unvergüteter Hingabe nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, den wirtschaftlichen Wert des Restkraftstoffs selbst zu realisieren, (so auch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.09.2019, Az 23 S 33/19 zu einer gleichlautenden Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 16.04.2019, Az 72 C 400/18). Dies wäre im übrigen mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen.
(AG Bad Kissingen, Urteil vom 9. März 2021 – 72 C 383/20 –, Rn. 17, juris)

So in gleicher Weise auch LG Görlitz, Urteil vom 15. März 2019 – 5 O 384/18 –, juris.

Unzumutbare Anstrengungen des Geschädigten

Allerdings wird im Gegensatz hierzu auch die Auffassung vertreten, dass das Abpumpen von restlichem Treibstoff aus dem Tank eines beschädigten Fahrzeuges aus verschiedenen tatsächlichen Gründen nicht zumutbar ist und dieser Resttreibstoff auch nicht wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist.

Die im Fahrzeug verbliebene Tankfüllung stellt nicht nur einen Kalkulationsposten bei der Berechnung des Restwertes dar. Der Restwert eines beschädigten Kraftfahrzeugs bestimmt sich nach dem Sachwert des noch vorhandenen Materials. Der im Fahrzeugtank verbliebene Kraftstoff wirkt sich dabei nicht werterhöhend aus, da er in aller Regel nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise verwertbar ist. Der Kläger weist im Anwaltsschriftsatz vom 19.08.2016 zu Recht darauf hin, mit welchen Mühen ein Abpumpen und eine Wiederverwertung des Treibstoffs verbunden wäre (Blatt 54 d. A.). Hinzu kommt die kaum zu kalkulierende Frage, ob nicht der vorhandene Resttreibstoff durch das Unfallereignis verunreinigt worden ist, zum Beispiel durch abgeplatzte Metallsplitter aus der Tankinnenwand.
(AG Leer, Urteil vom 22. November 2016 – 73 C 658/16 –, Rn. 6, juris)

Im Falle der Totalbeschädigung eines Kraftfahrzeuges sind die Kosten des noch im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffs regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Altfahrzeuges. Daher sind die Kosten des im Fahrzeugwrack verbleibenden Restkraftstoffs gesondert zu ersetzen.
(LG Regensburg, Urteil vom 25. November 2003 – 1 O 348/03 –, juris)

Gleichfalls von der Beklagten zu ersetzen sind die Kosten für den im Altfahrzeug verbliebenen Treibstoff. Der Kläger hat durch die Tankquittung Anlage K 6 (Bl. 13 d.A.) nachgewiesen, dass er wenige Tage vor dem Unfall vom 24.11.2011, nämlich am 20.11.2011 den Wagen vollgetankt hatte zu einem Preis von 84,43 €. Da es nachvollziehbar ist, dass der Kläger in der Zwischenzeit keine größeren Fahrten unternommen hat, schätzt das Gericht die Kosten für den im Altfahrzeug verbliebenen Treibstoff gem. § 287 ZPO auf 60,-- €.
(LG Kiel, Urteil vom 19. Juli 2013 – 13 O 60/12 –, Rn. 39, juris)

Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung

Jedenfalls in Fällen, in denen eine nicht unerhebliche Menge an Resttreibstoff in einem Tank verbleibt, müsste der Geschädigte sich zunächst eine ausreichende Menge an Kanistern oder ein Fass, Treibstofffilter und eine mechanisch betriebene Pumpe besorgen, um den Tank zu entleeren. Sodann müsste ein gesonderter Abtransport organisiert werden, da in Privatfahrzeugen nur eine sehr begrenzte Menge an Treibstoff transportiert werden darf. Im Ergebnis dürfte allein dieser nicht unerhebliche finanzielle Aufwand einer sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung von Treibstoffresten entgegenstehen. Daher erscheint auch die alternative Möglichkeit, ein Restwertangebot eines Fahrzeugaufkäufers nachzuverhandeln, eher lebensfremd.

(wdc)