Mietrecht - Beschädigungen

Zur Abgrenzung von Schäden zu gewöhnlicher Abnutzung

 

Schäden durch Rauchen

Solange ein Mieter nicht exzessiv raucht, stellen Nikotinablagerungen in der Wohnung keine Beschädigung der Mietsache dar.

Wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig erkannt hat, verhält sich ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915 Rn. 23; vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 21). Ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Wohnung durch das Rauchen derart beschädigt wird, dass die Gebrauchsspuren im Rahmen der Vornahme von üblichen Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht mehr beseitigt werden können (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, aaO Rn. 23).
(BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 242/13 –, BGHZ 204, 316-324, Rn. 13)